Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
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I.
Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)Jeder Prüfung der Gesetzgebungskompetenzen liegt als Ausgangspunkt der Grundsatz der Länderzuständigkeit zugrunde (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
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II.
Ausnahme: Vorliegen eines ausschließlichen Kompetenztitels des BundesDen Tatbestand der Kompetenzprüfung bildet im Wesentlichen die Suche nach den einschlägigen Kompetenztiteln des Bundes.
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1.
geschriebene Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 GGDen zentralen Fundort für die Kompetenztitel der ausschließlichen Gesetzgebung bildet Art. 73 Abs. 1 GG.
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2.
geschriebene Kompetenztitel außerhalb von Art. 73 Abs. 1 GGMaßstabNicht sämtliche Kompetenztitel der ausschließlichen Gesetzgebung sind allerdings in Art. 73 Abs. 1 GG aufgeführt. Verstreut über das GG finden sich weitere ausschließliche Titel an unterschiedlicher Stelle.BeispielAußerhalb des Art. 73 Abs. 1 GG stehen etwa die ausschließlichen Kompetenztitel zum Parteienrecht (Art. 21 Abs. 5 GG) und zum Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 Abs. 3 GG).
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3.
ungeschriebene KompetenztitelMaßstabDen ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen sind (1) die Annexkompetenz sowie die Kompetenzen (2) kraft Sachzusammenhang und (3) kraft Natur der Sache zuzurechnen.VertiefungEine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt im Falle der Kompetenz kraft Natur der Sache stets vor. Demgegenüber richtet sich die Einordnung der beiden übrigen Kompetenzen nach dem jeweiligen Anknüpfungstitel.
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III.
Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG)Sobald ein Kompetenztitel des Bundes identifiziert ist, ergibt sich aus Art. 71 GG die Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz.
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1.
Sperrwirkung gegenüber Landesgesetzen (Art. 71 Hs. 1 GG)Verfügt der Bund über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, geht hiervon nach Art. 71 Hs. 1 GG im Grundsatz eine Sperrwirkung gegenüber der Landesgesetzgebung aus.
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2.
Ausnahme: Ermächtigung durch Bundesgesetz (Art. 71 Hs. 2 GG)Eine Gesetzgebungsbefugnis der Länder kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden (Art. 71 Hs. 2 GG).