Prüfschema · Öffentliches Recht

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)

Wie prüfst Du die ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen (Art. 71 GG)?
  1. I.
    Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
  2. II.
    Ausnahme: Vorliegen eines ausschließlichen Kompetenztitels des Bundes
  3. 1.
    geschriebene Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 GG
  4. 2.
    geschriebene Kompetenztitel außerhalb von Art. 73 Abs. 1 GG
  5. 3.
    ungeschriebene Kompetenztitel
  6. III.
    Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG)
  7. 1.
    Sperrwirkung gegenüber Landesgesetzen (Art. 71 Hs. 1 GG)
  8. 2.
    Ausnahme: Ermächtigung durch Bundesgesetz (Art. 71 Hs. 2 GG)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.