Prüfschema · Öffentliches Recht

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)

Art. 30 GG Art. 70 GG Art. 71 GG
Wie prüfst Du die ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen (Art. 71 GG)?
  1. I.
    Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
    Jeder Prüfung der Gesetzgebungskompetenzen liegt als Ausgangspunkt der Grundsatz der Länderzuständigkeit zugrunde (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
  2. II.
    Ausnahme: Vorliegen eines ausschließlichen Kompetenztitels des Bundes
    Den Tatbestand der Kompetenzprüfung bildet im Wesentlichen die Suche nach den einschlägigen Kompetenztiteln des Bundes.
  3. 1.
    geschriebene Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 GG
    Den zentralen Fundort für die Kompetenztitel der ausschließlichen Gesetzgebung bildet Art. 73 Abs. 1 GG.
  4. 2.
    geschriebene Kompetenztitel außerhalb von Art. 73 Abs. 1 GG
    Maßstab
    Nicht sämtliche Kompetenztitel der ausschließlichen Gesetzgebung sind allerdings in Art. 73 Abs. 1 GG aufgeführt. Verstreut über das GG finden sich weitere ausschließliche Titel an unterschiedlicher Stelle.
    Beispiel
    Außerhalb des Art. 73 Abs. 1 GG stehen etwa die ausschließlichen Kompetenztitel zum Parteienrecht (Art. 21 Abs. 5 GG) und zum Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 Abs. 3 GG).
  5. 3.
    ungeschriebene Kompetenztitel
    Maßstab
    Den ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen sind (1) die Annexkompetenz sowie die Kompetenzen (2) kraft Sachzusammenhang und (3) kraft Natur der Sache zuzurechnen.
    Vertiefung
    Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt im Falle der Kompetenz kraft Natur der Sache stets vor. Demgegenüber richtet sich die Einordnung der beiden übrigen Kompetenzen nach dem jeweiligen Anknüpfungstitel.
  6. III.
    Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG)
    Sobald ein Kompetenztitel des Bundes identifiziert ist, ergibt sich aus Art. 71 GG die Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz.
  7. 1.
    Sperrwirkung gegenüber Landesgesetzen (Art. 71 Hs. 1 GG)
    Verfügt der Bund über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, geht hiervon nach Art. 71 Hs. 1 GG im Grundsatz eine Sperrwirkung gegenüber der Landesgesetzgebung aus.
  8. 2.
    Ausnahme: Ermächtigung durch Bundesgesetz (Art. 71 Hs. 2 GG)
    Eine Gesetzgebungsbefugnis der Länder kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden (Art. 71 Hs. 2 GG).

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.