Prüfschema · Zivilrecht

Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)

§ 284 BGB § 311a Abs. 2 BGB
Wie prüfst Du bei anfänglicher Unmöglichkeit den Aufwendungsersatzanspruch nach § 311a Abs. 2 S. 1 BGB?
  1. I.
    Wirksamer Vertrag
  2. II.
    Freiwerden des Schuldners nach § 275 Abs. 1-3 BGB
  3. III.
    Vertretenmüssen, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB
  4. 1.
    Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
  5. 2.
    Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Leistungshindernisses
  6. a)
    Eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen
  7. b)
    Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten, § 278 BGB
  8. IV.
    Aufwendungen iSd 284
  9. 1.
    Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung
  10. 2.
    Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung
  11. 3.
    Billigkeit der Aufwendungen

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.