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title: "Prüfschema: Aufrechnung (§ 389 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/aufrechnung-389-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Aufrechnung (§ 389 BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Aufrechnungslage (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/387.html" title="&sect; 387 BGB: Voraussetzungen">§§ 387</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/390.html" title="&sect; 390 BGB: Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung">390 BGB</a>)

### 1. Gegenseitige Forderungen

<erklaerung>Vorausgesetzt sind zwei Forderungen: (1) die <b>Hauptforderung</b> des Aufrechnungsgegners, gegen welche der Aufrechnende mit (2) seiner <b>Gegenforderung</b> aufrechnen möchte.</erklaerung>
<klausurhinweis>Im Regelfall ist das Bestehen der Forderung des Aufrechnungsgegners hier inzident zu prüfen. Steht es nach dem Sachverhalt unstreitig fest, genügt eine knappe Feststellung — und sollte auch so gehandhabt werden.</klausurhinweis> <vertiefung>An der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt es namentlich nach Abtretung der Hauptforderung; dieses Hindernis lässt sich gegebenenfalls mit den Schuldnerschutzvorschriften der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/406.html" title="&sect; 406 BGB: Aufrechnung gegen&uuml;ber dem neuen Gl&auml;ubiger">§§ 406</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/407.html" title="&sect; 407 BGB: Rechtshandlungen gegen&uuml;ber dem bisherigen Gl&auml;ubiger">407 BGB</a> überwinden.</vertiefung>

### 2. Gleichartigkeit Haupt- und Gegenforderung

### 3. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung

<b>Durchsetzbar</b> muss die Gegenforderung — also die Forderung des Aufrechnenden — sein. Sie darf demnach nicht einredebehaftet sein (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/390.html" title="&sect; 390 BGB: Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung">§ 390 BGB</a>), der Aufrechnende muss also berechtigt sein, die Leistung zu verlangen. <vertiefung>Eine <b>Ausnahme</b> sieht <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/215.html" title="&sect; 215 BGB: Aufrechnung und Zur&uuml;ckbehaltungsrecht nach Eintritt der Verj&auml;hrung">§ 215 BGB</a></b> für die Verjährungseinrede vor — sie greift nicht, sofern die Gegenforderung in dem Moment, in dem der Aufrechnende <b>erstmals</b> hätte aufrechnen können, noch nicht verjährt war.</vertiefung>

### 4. Erfüllbarkeit der Hauptforderung

<erklaerung>Mit Erfüllbarkeit ist gemeint, dass dem Schuldner das Bewirken der Leistung gestattet ist. Aufgrund des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/271.html" title="&sect; 271 BGB: Leistungszeit">§ 271 BGB</a> entstehen hier in der Regel keine Probleme: Im Zweifel darf der Schuldner <b>jederzeit</b> leisten.</erklaerung>

## II. Aufrechnungserklärung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/388.html" title="&sect; 388 BGB: Erkl&auml;rung der Aufrechnung">§ 388 BGB</a>)

Notwendig ist eine Aufrechnungserklärung des Schuldners; sie stellt eine <b>rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung</b> dar und ist im Grundsatz bedingungsfeindlich. <vertiefung>Eine Ausnahme bildet die sog. <b>Eventualaufrechnung</b> im Prozess, da es sich insoweit lediglich um eine <b>innerprozessuale Bedingung</b> handelt.</vertiefung>

## III. Kein Ausschluss (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/392.html" title="&sect; 392 BGB: Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung">§§ 392-394 BGB</a>)

Ausgeschlossen ist die Aufrechnung in bestimmten Konstellationen — sei es aufgrund einer <b>vertraglichen Vereinbarung</b>, sei es aufgrund einer <b>gesetzlichen Regelung</b>.

### 1. Vertraglicher Ausschluss

Vertraglich kann die Aufrechnung zwischen den Parteien ausgeschlossen sein.

### 2. Gesetzlicher Ausschluss

<klausurhinweis>Sieh dir die Vorschriften in Ruhe an und überfliege sie in der Klausur, um zu prüfen, ob für den konkreten Fall ein Aufrechnungsausschluss eingreift.</klausurhinweis> <assessorexamen>Im Zweifel hilft der Griff zum Kommentar!</assessorexamen>

#### a) Beschlagnahme der Hauptforderung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/392.html" title="&sect; 392 BGB: Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung">§ 392 BGB</a>)

#### b) Hauptforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/393.html" title="&sect; 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung">§ 393 BGB</a>)

#### c) Unpfändbare Hauptforderung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/394.html" title="&sect; 394 BGB: Keine Aufrechnung gegen unpf&auml;ndbare Forderung">§ 394 BGB</a>)

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/aufrechnung-389-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
