Prüfschema · Zivilrecht

Aufrechnung (§ 389 BGB)

§ 389 BGB
Wie prüfst Du die Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 389 BGB)?
  1. I.
    Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB)
  2. 1.
    Gegenseitige Forderungen
    Vorausgesetzt sind zwei Forderungen: (1) die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners, gegen welche der Aufrechnende mit (2) seiner Gegenforderung aufrechnen möchte.
    Klausurentipp
    Im Regelfall ist das Bestehen der Forderung des Aufrechnungsgegners hier inzident zu prüfen. Steht es nach dem Sachverhalt unstreitig fest, genügt eine knappe Feststellung — und sollte auch so gehandhabt werden.
    Vertiefung
    An der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt es namentlich nach Abtretung der Hauptforderung; dieses Hindernis lässt sich gegebenenfalls mit den Schuldnerschutzvorschriften der §§ 406, 407 BGB überwinden.
  3. 2.
    Gleichartigkeit Haupt- und Gegenforderung
  4. 3.
    Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
    Durchsetzbar muss die Gegenforderung — also die Forderung des Aufrechnenden — sein. Sie darf demnach nicht einredebehaftet sein (vgl. § 390 BGB), der Aufrechnende muss also berechtigt sein, die Leistung zu verlangen.
    Vertiefung
    Eine Ausnahme sieht § 215 BGB für die Verjährungseinrede vor — sie greift nicht, sofern die Gegenforderung in dem Moment, in dem der Aufrechnende erstmals hätte aufrechnen können, noch nicht verjährt war.
  5. 4.
    Erfüllbarkeit der Hauptforderung
    Mit Erfüllbarkeit ist gemeint, dass dem Schuldner das Bewirken der Leistung gestattet ist. Aufgrund des § 271 BGB entstehen hier in der Regel keine Probleme: Im Zweifel darf der Schuldner jederzeit leisten.
  6. II.
    Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)
    Notwendig ist eine Aufrechnungserklärung des Schuldners; sie stellt eine rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung dar und ist im Grundsatz bedingungsfeindlich.
    Vertiefung
    Eine Ausnahme bildet die sog. Eventualaufrechnung im Prozess, da es sich insoweit lediglich um eine innerprozessuale Bedingung handelt.
  7. III.
    Kein Ausschluss (§§ 392-394 BGB)
    Ausgeschlossen ist die Aufrechnung in bestimmten Konstellationen — sei es aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, sei es aufgrund einer gesetzlichen Regelung.
  8. 1.
    Vertraglicher Ausschluss

    Vertraglich kann die Aufrechnung zwischen den Parteien ausgeschlossen sein.

  9. 2.
    Gesetzlicher Ausschluss
    Klausurentipp
    Sieh dir die Vorschriften in Ruhe an und überfliege sie in der Klausur, um zu prüfen, ob für den konkreten Fall ein Aufrechnungsausschluss eingreift.
    Kommentar
    Im Zweifel hilft der Griff zum Kommentar!
  10. a)
    Beschlagnahme der Hauptforderung (§ 392 BGB)
  11. b)
    Hauptforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB)
  12. c)
    Unpfändbare Hauptforderung (§ 394 BGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.