Aufopferungsanspruch
Welche Prüfungsreihenfolge bietet sich für die Prüfung des Aufopferungsanspruchs an?
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I.
AnwendungsbereichZu prüfen bleibt, ob spezialgesetzliche Aufopferungsregelungen den Anspruch verdrängen. Bedeutsame leges speciales liefern Versorgungs- und Versicherungsvorschriften des Sozialrechts für Personen, die bei hoheitlicher oder gemeinnütziger Tätigkeit zu Schaden kommen (z.B. § 2 Abs. 1 SGB VII).
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II.
Anspruchsgrundlage
Genügen tut der Hinweis, dass sich der Aufopferungsanspruch aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken sowie aus
§§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht in dessen richterrechtlicher Fortentwicklung speist. -
III.
Anspruchsvoraussetzungen
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1.
Beeinträchtigung eines nichtvermögenswerten Rechtsguts
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2.
Durch hoheitlichen Eingriff
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3.
Unmittelbarkeit des Eingriffs
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4.
Sonderopfer durch den EingriffÜberschritten sein muss die Sozialbindungsschwelle, damit ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer anzunehmen ist. Anzunehmen ist dies, wenn die Einwirkung im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweist oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirkt (vgl. BGH NJW 2018, 1396 RdNr. 10).
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IV.
Vorrang des Primärrechtsschutzes
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V.
Rechtsfolge des Anspruchs: Entschädigung
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VI.
Anspruchsgegner: Unmittelbar begünstigter Hoheitsträger
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VII.
Rechtsweg: Zivilgericht