Aufbau des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils
In welcher Reihenfolge baust Du den Tatbestand auf?
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I.
Einleitungssatz
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II.
Feststehender Sachverhalt
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III.
Verfahrensgeschichte
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IV.
Prozessgeschichte ab Klageerhebung
Vereinzelt werden Elemente der Prozessgeschichte erst kurz vor Schluss des Tatbestands (vor dem Abschlusssatz) eingefügt — etwa Angaben zur Beweisaufnahme. Beispielsformulierungen sind: „Das Gericht hat zur Frage der Standsicherheit des Gebäudes Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.“ oder „Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom ... übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.“
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V.
Streitiges Klägervorbringen
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VI.
Zuletzt gestellter Antrag des KlägersNach
§ 117 Abs. 3 Satz 1müssen die Anträge „hervorgehoben“ werden. Sowohl im Urteil als auch in der Klausur geschieht dies dadurch, dass die Anträge eingerückt werden. -
VII.
Zuletzt gestellter Antrag des BeklagtenDie Anträge sind nach
§ 117 Abs. 3 Satz 1„hervorzuheben“. Praktisch erfolgt dies in Urteilen — und damit auch in der Klausur — durch Einrückung der Anträge; sie werden also eingerückt. -
VIII.
Streitiges Beklagtenvorbringen
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IX.
Antrag und Vorbringen des BeigeladenenEine Hervorhebungspflicht für die Anträge ergibt sich aus
§ 117 Abs. 3 Satz 1. In Urteilen und Klausuren wird ihr durch Einrückung Rechnung getragen — die Anträge erscheinen eingerückt. -
X.
AbschlusssatzIn Betracht kommt als Abschlusssatz eine Verweisung auf gerichtsbekannte Unterlagen, die ggf. zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht wurden. Eine entsprechende Möglichkeit eröffnet § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO ausdrücklich. Da der Tatbestand als Grundlage der Entscheidungsgründe besondere Bedeutung hat, hilft der Abschlusssatz, ihn schlank zu halten, ohne entscheidungserhebliche Informationen zu übergehen. Beispielhaft: „Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.“