Aufbau der inhaltlichen AGB Kontrolle (§§ 307 ff. BGB)
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I.
§ 309 BGB Klauselverbote ohne WertungsmöglichkeitDen Anfang macht die Prüfung eines Verstoßes gegen § 309 BGB. Geregelt sind dort Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, also Klauseln, die aufgrund ihrer besonders benachteiligenden Wirkung für den Vertragspartner des Verwenders ausnahmslos und ohne Wertungsraum unwirksam sind.
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II.
§ 308 BGB Klauselverbote mit WertungsmöglichkeitIn einem zweiten Schritt steht die Prüfung an, ob die Klausel gegen § 308 BGB verstößt. Geregelt sind dort Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit – also Klauseln, die je nach Einzelfall unangemessen, sachlich nicht gerechtfertigt oder unzumutbar ausfallen können. Anders als bei § 309 BGB scheidet eine pauschale Unwirksamkeit aus; stets erforderlich ist eine einzelfallbezogene Wertung.
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III.
§ 307 BGB GeneralklauselAls Generalklausel der Inhaltskontrolle fungiert § 307 BGB. Unwirksam sind AGB hiernach, sofern sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; nähere Konkretisierungen liefern die nachfolgenden Absätze in Form von Zweifelsregelungen. Praktische Bedeutung als Auffangtatbestand entfaltet die Norm allerdings nur, soweit die Klausel nicht bereits an
§§ 308, 309 BGB scheitert.