Prüfschema · Zivilrecht

Aufbau der inhaltlichen AGB Kontrolle (§§ 307 ff. BGB)

§§ 307ff. BGB
Wenn AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind und sie von gesetzlichen Regelungen abweichen, ist die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB eröffnet. In welcher Reihenfolge prüfst Du die Klauselverbote?
  1. I.
    § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
    Den Anfang macht die Prüfung eines Verstoßes gegen § 309 BGB. Geregelt sind dort Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, also Klauseln, die aufgrund ihrer besonders benachteiligenden Wirkung für den Vertragspartner des Verwenders ausnahmslos und ohne Wertungsraum unwirksam sind.
  2. II.
    § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
    In einem zweiten Schritt steht die Prüfung an, ob die Klausel gegen § 308 BGB verstößt. Geregelt sind dort Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit – also Klauseln, die je nach Einzelfall unangemessen, sachlich nicht gerechtfertigt oder unzumutbar ausfallen können. Anders als bei § 309 BGB scheidet eine pauschale Unwirksamkeit aus; stets erforderlich ist eine einzelfallbezogene Wertung.
  3. III.
    § 307 BGB Generalklausel
    Als Generalklausel der Inhaltskontrolle fungiert § 307 BGB. Unwirksam sind AGB hiernach, sofern sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; nähere Konkretisierungen liefern die nachfolgenden Absätze in Form von Zweifelsregelungen. Praktische Bedeutung als Auffangtatbestand entfaltet die Norm allerdings nur, soweit die Klausel nicht bereits an §§ 308, 309 BGB scheitert.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.