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title: "Prüfschema: Arrest (§ 916 ff. ZPO)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/arrest-916-ff-zpo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Arrest (§ 916 ff. ZPO)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Zulässigkeit

<fallback>Nach den allgemeinen Regeln erfolgt die Zulässigkeitsprüfung. Eigenheiten zeigen sich bei der Zuständigkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/919.html" title="&sect; 919 ZPO: Arrestgericht">§ 919 ZPO</a>) sowie bei der Bestimmtheit des Antrags (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§§ 253 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/920.html" title="&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch">920 Abs. 1 ZPO</a>). Stets anzusprechen ist überdies das Rechtsschutzbedürfnis; dieses fehlt regelmäßig dann, wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt, da hieraus ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann. Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html" title="&sect; 78 ZPO: Anwaltsprozess">§§ 78 Abs. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/920.html" title="&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch">920 Abs. 3 ZPO</a> ergibt sich zudem, dass für die Antragstellung beim Landgericht kein Anwaltszwang gilt.</fallback>

## II. Begründetheit

<fallback>Glaubhaft zu machen sind nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/920.html" title="&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch">§§ 920 Abs.2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/294.html" title="&sect; 294 ZPO: Glaubhaftmachung">294 ZPO</a> sowohl der Arrestanspruch als auch der Arrestgrund. Hierfür wird gerade nicht der Strengbeweis verlangt, sondern lediglich die Glaubhaftmachung; ausreichend ist also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Sachverhaltes. Zulässig ist insbesondere die eidesstattliche Versicherung. Während die tatsächliche Seite nur summarisch geprüft wird, erfolgt eine umfassende rechtliche Prüfung.</fallback>

### 1. Arrestanspruch

<fallback>Den Arrestanspruch bildet gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/916.html" title="&sect; 916 ZPO: Arrestanspruch">§ 916 Abs. 1 ZPO</a> der zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch; dieser muss eine Geldforderung darstellen oder einen Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann.</fallback>

### 2. Arrestgrund

<fallback>Beim dinglichen Arrest besteht der Arrestgrund in einer drohenden Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/917.html" title="&sect; 917 ZPO: Arrestgrund bei dinglichem Arrest">§ 917 ZPO</a>. Demgegenüber kommt dem persönlichen Arrest nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/918.html" title="&sect; 918 ZPO: Arrestgrund bei pers&ouml;nlichem Arrest">§ 918 ZPO</a> kaum praktische Bedeutung zu, da er aufgrund seiner Subsidiarität nur zulässig ist, wenn andere Mittel nicht ausreichen.</fallback>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/arrest-916-ff-zpo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
