Arrest (§ 916 ff. ZPO)
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I.
ZulässigkeitNach den allgemeinen Regeln erfolgt die Zulässigkeitsprüfung. Eigenheiten zeigen sich bei der Zuständigkeit (§ 919 ZPO) sowie bei der Bestimmtheit des Antrags (§§ 253 Abs. 2, 920 Abs. 1 ZPO). Stets anzusprechen ist überdies das Rechtsschutzbedürfnis; dieses fehlt regelmäßig dann, wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt, da hieraus ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann. Aus §§ 78 Abs. 3, 920 Abs. 3 ZPO ergibt sich zudem, dass für die Antragstellung beim Landgericht kein Anwaltszwang gilt.
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II.
BegründetheitGlaubhaft zu machen sind nach §§ 920 Abs.2, 294 ZPO sowohl der Arrestanspruch als auch der Arrestgrund. Hierfür wird gerade nicht der Strengbeweis verlangt, sondern lediglich die Glaubhaftmachung; ausreichend ist also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Sachverhaltes. Zulässig ist insbesondere die eidesstattliche Versicherung. Während die tatsächliche Seite nur summarisch geprüft wird, erfolgt eine umfassende rechtliche Prüfung.
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1.
ArrestanspruchDen Arrestanspruch bildet gemäß § 916 Abs. 1 ZPO der zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch; dieser muss eine Geldforderung darstellen oder einen Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann.
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2.
ArrestgrundBeim dinglichen Arrest besteht der Arrestgrund in einer drohenden Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung gemäß § 917 ZPO. Demgegenüber kommt dem persönlichen Arrest nach § 918 ZPO kaum praktische Bedeutung zu, da er aufgrund seiner Subsidiarität nur zulässig ist, wenn andere Mittel nicht ausreichen.