Prüfschema · Zivilrecht

Arrest (§ 916 ff. ZPO)

§ 916 ZPO
Wie prüfst Du die Anordnung des Arrests (§§ 916 ff. ZPO)?
  1. I.
    Zulässigkeit
    Nach den allgemeinen Regeln erfolgt die Zulässigkeitsprüfung. Eigenheiten zeigen sich bei der Zuständigkeit (§ 919 ZPO) sowie bei der Bestimmtheit des Antrags (§§ 253 Abs. 2, 920 Abs. 1 ZPO). Stets anzusprechen ist überdies das Rechtsschutzbedürfnis; dieses fehlt regelmäßig dann, wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt, da hieraus ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann. Aus §§ 78 Abs. 3, 920 Abs. 3 ZPO ergibt sich zudem, dass für die Antragstellung beim Landgericht kein Anwaltszwang gilt.
  2. II.
    Begründetheit
    Glaubhaft zu machen sind nach §§ 920 Abs.2, 294 ZPO sowohl der Arrestanspruch als auch der Arrestgrund. Hierfür wird gerade nicht der Strengbeweis verlangt, sondern lediglich die Glaubhaftmachung; ausreichend ist also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Sachverhaltes. Zulässig ist insbesondere die eidesstattliche Versicherung. Während die tatsächliche Seite nur summarisch geprüft wird, erfolgt eine umfassende rechtliche Prüfung.
  3. 1.
    Arrestanspruch
    Den Arrestanspruch bildet gemäß § 916 Abs. 1 ZPO der zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch; dieser muss eine Geldforderung darstellen oder einen Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann.
  4. 2.
    Arrestgrund
    Beim dinglichen Arrest besteht der Arrestgrund in einer drohenden Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung gemäß § 917 ZPO. Demgegenüber kommt dem persönlichen Arrest nach § 918 ZPO kaum praktische Bedeutung zu, da er aufgrund seiner Subsidiarität nur zulässig ist, wenn andere Mittel nicht ausreichen.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.