Arbeitnehmerfreizügigkeit, (Art. 45 AEUV)
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I.
Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 46 AEUV erlassenes Sekundärrecht
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II.
Schutzbereich
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1.
Persönlicher Schutzbereich
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a)
ArbeitnehmerAls Arbeitnehmer gilt jede Person, die während eines bestimmten Zeitraums in weisungsgebundener Form unselbstständige Leistungen mit wirtschaftlichem Wert erbringt und hierfür im Gegenzug eine Vergütung erhält. Eine weite, unionsrechtsautonome Auslegung kennzeichnet den Arbeitnehmerbegriff.
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b)
Unionsbürger
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2.
Sachlicher Schutzbereich: Recht auf Gleichbehandlung, Bewerbung, Aufenthalt, Beschäftigung, Verbleib (einheitliches Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit)
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3.
Grenzüberschreitender BezugAuch sogenannte Rückkehrerfälle unterfallen dem Schutzbereich, sofern der Arbeitnehmer infolge der bereits ausgeübten Freizügigkeit Nachteile erleidet. Ein grenzüberschreitender Bezug ist ebenso anzunehmen, wenn der Heimatstaat den Arbeitnehmer an der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hindert (Wegzugsbeschränkungen).
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4.
Keine Bereichsausnahme für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung, Art. 45 Abs. 4 AEUVDen Begriff der öffentlichen Verwaltung legt der EuGH unionsrechtsautonom aus. Erfasst sind allein Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar mit der Ausübung von Hoheitsgewalt verbunden sind und zugleich der Wahrung staatlicher Allgemeininteressen dienen. Aus diesem Grund unterfallen etwa Lehrtätigkeiten der Bereichsausnahme nicht, selbst wenn sie als Beamtentätigkeit ausgestaltet sind.
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III.
Beschränkung
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1.
Maßnahme eines AdressatenVerpflichtete der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind im Grundsatz die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten. In seiner Walrave-Entscheidung hat der EuGH allerdings klargestellt, dass ausnahmsweise auch Kollektivmaßnahmen privater Akteure dem Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterfallen können.
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2.
Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der StaatsangehörigkeitEine offene Diskriminierung lässt sich allein über die geschriebenen Rechtfertigungsgründe legitimieren. Versteckte Diskriminierungen treten insbesondere dort auf, wo das Vorliegen eines Wohnsitzes oder der Nachweis von Sprachkenntnissen verlangt wird.
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3.
Unterschiedslose BeschränkungAusweislich der Bosman-Entscheidung des EuGH erfasst die Arbeitnehmerfreizügigkeit jegliche Maßnahmen, die den Arbeitnehmer am Verlassen des Herkunftslandes hindern, ihn davon abhalten oder ihm das Verlassen weniger attraktiv erscheinen lassen und dadurch die Inanspruchnahme der Freizügigkeit beeinträchtigen.
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IV.
Rechtfertigung
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1.
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
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a)
Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder GesundheitAuf den Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn grundlegende staatliche Interessen tatsächlich und hinreichend schwer bedroht sind. Bei der öffentlichen Sicherheit stehen der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung sowie die äußere Sicherheit im Vordergrund – etwa angesichts militärischer Bedrohungen, einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens. Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit lässt sich das Einreiserecht bei bestimmten Krankheiten beschränken.
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b)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
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2.
Ungeschriebene RechtfertigungsgründeLiegt keine offene Diskriminierung vor, lässt sich eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Gebhard-Urteil des EuGH durch zwingende Gemeinwohlinteressen rechtfertigen, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
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a)
Keine (direkte) Diskriminierung
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b)
Zwingender Grund des Allgemeininteresses
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c)
Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
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d)
Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
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3.
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte