Anwendbarkeit des § 35 BauGB
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I.
Keine Anwendbarkeit des § 35 BauGB
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1.
Qualifizierter BebauungsplanBei einem qualifizierten Bebauungsplan richtet sich die Vorhabenzulässigkeit innerhalb seines Geltungsbereichs nach § 30 Abs. 1 BauGB.
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2.
Vorhabenbezogener BebauungsplanVoraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach
§ 12ist, dass das Vorhaben dem Plan nicht zuwiderläuft und die Erschließung sichergestellt ist (§ 30 Abs. 2 BauGB). -
3.
Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und BebauungszusammenhangTreffen ein einfacher Bebauungsplan und ein Bebauungszusammenhang zusammen, bemisst sich die Prüfung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und nach § 34 BauGB (Innenbereich (§ 30 Abs. 3 BauGB).
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4.
Bebauungszusammenhang und kein BebauungsplanDa Innen- und Außenbereich einander ausschließen, kommt in dieser Konstellation allein § 34 BauGB zur Anwendung.
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II.
Anwendbarkeit des § 35 BauGB
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1.
Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und kein BebauungszusammenhangSofern ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, jedoch kein Bebauungszusammenhang, beurteilt sich die Zulässigkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und nach § 35 BauGB (§ 30 Abs. 3 BauGB).
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2.
Kein Bebauungsplan und kein BebauungszusammenhangMaßgeblich ist hierfür ausschließlich § 35 BauGB bei der Prüfung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit.