Prüfschema · Öffentliches Recht

Anwendbarkeit des § 35 BauGB

§ 35 BauGB
Für Dein Verständnis, wann ein Vorhaben sich im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet, ist es hilfreich, diejenigen Konstellationen, in denen § 35 BauGB anwendbar ist, abzugrenzen von denjenigen Konstellationen, in denen § 35 BauGB nicht anwendbar ist. Ordne zu:
  1. I.
    Keine Anwendbarkeit des § 35 BauGB
  2. 1.
    Qualifizierter Bebauungsplan
    Bei einem qualifizierten Bebauungsplan richtet sich die Vorhabenzulässigkeit innerhalb seines Geltungsbereichs nach § 30 Abs. 1 BauGB.
  3. 2.
    Vorhabenbezogener Bebauungsplan
    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12ist, dass das Vorhaben dem Plan nicht zuwiderläuft und die Erschließung sichergestellt ist (§ 30 Abs. 2 BauGB).
  4. 3.
    Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und Bebauungszusammenhang
    Treffen ein einfacher Bebauungsplan und ein Bebauungszusammenhang zusammen, bemisst sich die Prüfung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und nach § 34 BauGB (Innenbereich (§ 30 Abs. 3 BauGB).
  5. 4.
    Bebauungszusammenhang und kein Bebauungsplan
    Da Innen- und Außenbereich einander ausschließen, kommt in dieser Konstellation allein § 34 BauGB zur Anwendung.
  6. II.
    Anwendbarkeit des § 35 BauGB
  7. 1.
    Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und kein Bebauungszusammenhang
    Sofern ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, jedoch kein Bebauungszusammenhang, beurteilt sich die Zulässigkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und nach § 35 BauGB (§ 30 Abs. 3 BauGB).
  8. 2.
    Kein Bebauungsplan und kein Bebauungszusammenhang
    Maßgeblich ist hierfür ausschließlich § 35 BauGB bei der Prüfung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.