Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung (§ 888 BGB)
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I.
Bestehen einer wirksamen Vormerkung zugunsten des AnspruchstellersDie wirksame Entstehung einer Vormerkung setzt voraus:
(1) Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 BGB),
(2) Bewilligung des Betroffenen oder einstweilige Verfügung (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB),
(3) Eintragung in das Grundbuch (§ 883 Abs. 1 BGB),
(4) Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Bestellers (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB) -
II.
Eingetragenes Recht zugunsten des Anspruchsgegners
Beispiel: Anspruchsgegner ist als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden.
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III.
Eingetragenes Recht beruht auf vormerkungswidriger Verfügung (§ 883 Abs. 2 BGB)Eine vormerkungswidrige Verfügung liegt gemäß § 883 Abs. 2 S. 1 BGB vor, wenn die Verfügung nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird und den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde.