Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anscheinsvollmacht?
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I.
Voraussetzungen
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1.
Keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht
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2.
Rechtsschein der Bevollmächtigung (Vertreter tritt von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf)
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3.
Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch den Vertretenen (er kennt das Verhalten nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können)
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4.
Geschäftsgegner vertraut auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung (gutgläubig entspr. § 173 BGB)
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5.
Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (Kausalität)
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II.
Rechtsfolge: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (h.M.)MaßstabEine a.A. nimmt an, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht agiert; der Vertretene wird daher lediglich aus culpa in contrahendo auf den Vertrauensschaden in Anspruch genommen.VertiefungTragend für die h.M. sind die §§ 170–173 BGB. Die dort verankerte gesetzliche Wertung besagt, dass dem Vertrauen auf den Rechtsschein einer Vollmacht unter bestimmten Voraussetzungen dieselbe Wirkung zukommen soll wie einer tatsächlich erteilten Bevollmächtigung.