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title: "Prüfschema: Anfechtungswiderspruch - Zulässigkeit und Begründetheit (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/anfechtungswiderspruch-zulaessigkeit-und-begruendetheit-68-abs-1-s-1-vwgo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Anfechtungswiderspruch - Zulässigkeit und Begründetheit (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Zulässigkeit des Widerspruchs

<erklaerung>Wie bei nahezu allen Rechtsbehelfen gliedert sich die Prüfung des Widerspruchs in Zulässigkeit und Begründetheit.</erklaerung><vertiefung>Identische Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten für Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch. Lediglich die Begründetheit folgt jeweils einem anderen Aufbau. Dazu später mehr!</vertiefung>

### 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

<erklaerung>Zulässig ist der Widerspruch analog <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html" title="&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]">§ 40 Abs. 1 VwGO</a> nur dann, wenn es sich beim nachfolgenden Prozess um <b>(1)</b> eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, <b>(2)</b> nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die <b>(3)</b> nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen ist.</erklaerung><vertiefung>Folge ist dies aus dem Charakter des Widerspruchs als Prozessvoraussetzung. Sinn ergibt ein <b>Vor</b>verfahren nur dann, wenn das nachfolgende Verfahren auch tatsächlich statthaft ist.</vertiefung>

### 2. Statthaftigkeit des Widerspruchs

<erklaerung>Gegenstand des Widerspruchs muss stets ein erlassener Verwaltungsakt sein. Statthaft ist der Anfechtungswiderspruch dann, wenn der Bürger ausschließlich einen erlassenen Verwaltungsakt anfechten und nicht gegen die Ablehnung eines zuvor beantragten Verwaltungsakts vorgehen will. Anders formuliert: Wäre in einem (hypothetisch) folgenden gerichtlichen Verfahren die Anfechtungsklage statthaft (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO</a>), so handelt es sich auch um einen Anfechtungswiderspruch.</erklaerung>

### 3. Widerspruchsbefugnis

<erklaerung>Für die Widerspruchsbefugnis greifen die gleichen Grundsätze wie bei der Klagebefugnis. Auch das Vorverfahren ist <b>kein objektives Beanstandungsverfahren</b>, sondern dient vor allem der Verteidigung subjektiver Rechte. Wie bei Klagen soll ein <b>„Popularwiderspruch“</b> verhindert werden. Die Widerspruchsbefugnis kann i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> analog bejaht werden, sofern die <b>Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte</b> des Widerspruchsführers durch den angegriffenen Verwaltungsakt besteht.</erklaerung><vertiefung>Streng genommen ist die analoge Anwendung von <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> etwas ungenau. Denn der Prüfungsumfang des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO</a> umfasst Recht- und Zweckmäßigkeit, während die Klagebefugnis aus <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> nur auf die <b>mögliche Rechtswidrigkeit</b> abstellt. Daher ist die analoge Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> streng genommen nur bei gebundenen Verwaltungsakten korrekt, bei denen eine Zweckmäßigkeitsprüfung entfällt. Liegt hingegen eine Ermessensentscheidung vor, ist die Widerspruchsbefugnis bereits dann zu bejahen, wenn der Widerspruchsführer geltend macht, die Behörde habe <b>(1)</b> in ein ihm zustehendes subjektives Recht eingegriffen und <b>(2)</b> hierbei – möglicherweise – unzweckmäßig gehandelt. Entsprechendes gilt bei Verwaltungsakten mit Beurteilungsspielraum.</vertiefung>

### 4. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit

<erklaerung>Nicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§ 61 VwGO</a> analog richtet sich die <b>Beteiligtenfähigkeit</b>, sondern nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/11.html" title="&sect; 11 BVwVfG: Beteiligungsf&auml;higkeit">§ 11 VwVfG</a></b>. Ein Bedürfnis für eine Analogie besteht nicht, da das Verwaltungsverfahrensgesetz eigenständige Regelungen enthält und somit keine Regelungslücke vorliegt. Im Wesentlichen gelten jedoch die Grundsätze zu <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§ 61 VwGO</a> auch im Rahmen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/11.html" title="&sect; 11 BVwVfG: Beteiligungsf&auml;higkeit">§ 11 VwVfG</a>. Einziger Unterschied ist, dass <b>Behörden nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/11.html" title="&sect; 11 BVwVfG: Beteiligungsf&auml;higkeit">§ 11 Nr. 1 VwVfG</a> stets beteiligtenfähig</b> sind. Die in <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/12.html" title="&sect; 12 BVwVfG: Handlungsf&auml;higkeit">§ 12 VwVfG</a></b> normierte <b>Handlungsfähigkeit</b> entspricht im Wesentlichen der in <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/62.html" title="&sect; 62 VwGO [Proze&szlig;f&auml;higkeit]">§ 62 VwGO</a> geregelten Prozessfähigkeit.</erklaerung>

### 5. Form und Frist

<erklaerung>Form und Frist der Widerspruchseinlegung sind in <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html" title="&sect; 70 VwGO [Form und Frist des Widerspruchs]">§ 70 Abs. 1 VwGO</a></b> geregelt. <b>Innerhalb eines Monats</b> nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beschwerten ist der Widerspruch <b>schriftlich</b>, in <b>elektronischer Form</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3a.html" title="&sect; 3a BVwVfG: Elektronische Kommunikation">§ 3a Abs. 2 VwVfG</a>), <b>schriftformersetzend</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3a.html" title="&sect; 3a BVwVfG: Elektronische Kommunikation">§ 3a Abs. 3 VwVfG</a> sowie § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes) oder zur <b>Niederschrift</b> bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.</erklaerung>

### 6. Zuständige Behörde

<erklaerung>Einlegen können Bürger den Widerspruch entweder bei der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (= <b>Ausgangsbehörde</b>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html" title="&sect; 70 VwGO [Form und Frist des Widerspruchs]">§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO</a>), oder bei der <b>Widerspruchsbehörde</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html" title="&sect; 70 VwGO [Form und Frist des Widerspruchs]">§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO</a>). Welche Behörde als Widerspruchsbehörde zuständig ist, folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/73.html" title="&sect; 73 VwGO [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe]">§ 73 Abs. 1 S. 2 VwGO</a>.</erklaerung>

### 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

<fallback>Wie bei jedem Rechtsbehelf muss der Widerspruchsführer <b>rechtsschutzbedürftig</b> sein. Damit ist gemeint, dass <d>Rechtsschutz nicht anderweitig leichter, schneller, besser und günstiger erreicht werden kann.</d> In der Regel ist der Widerspruch jedoch der einfachste und kostengünstigste Weg, Rechtsschutz zu erlangen. Entfallen kann das Rechtsschutzbedürfnis allerdings dann, wenn eine <b>beantragte Sachentscheidung offenkundig völlig nutzlos</b> für den Widerspruchsführer ist oder dieser <b>rechtsmissbräuchlich</b> handelt.</fallback>

## II. Begründetheit des Widerspruchs

<erklaerung>Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO</a> ergibt sich der Prüfungsmaßstab für die Begründetheit des Widerspruchs. Auf Recht- und Zweckmäßigkeit ist der erlassene Verwaltungsakt zu prüfen. Ergänzend wird auf eine analoge Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO</a> zurückgegriffen. Daraus folgt der <b>Obersatz</b>: Begründet ist der Widerspruch, wenn der angegriffene Verwaltungsakt <b>rechtswidrig oder nicht zweckmäßig</b> ist und der Widerspruchsführer dadurch <b>in seinen Rechten verletzt</b> wird (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 Abs.1 S. 1 VwGO</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO</a> analog).</erklaerung>

### 1. Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes

<klausurhinweis>An dieser Stelle prüfst Du – wie auch bei der Anfechtungsklage – ganz „normal“ die (formelle und materielle) Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Bei einer Ermessensentscheidung erfolgt die Überprüfung auf Ermessensfehler bereits im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit, nicht erst später bei der Zweckmäßigkeitsprüfung (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/40.html" title="&sect; 40 BVwVfG: Ermessen">§ 40 VwVfG</a>).</klausurhinweis><vertiefung>Ein detailliertes Schema zur Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts findest Du hier.</vertiefung>

### 2. Rechtsverletzung des Widerspruchsführers

<erklaerung>Hast Du die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bejaht, so führst Du in einem Satz aus, weshalb der Widerspruchsführer hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Meist ergibt sich dies aus seiner Stellung als Adressat eines rechtswidrigen Verwaltungsakts.</erklaerung><vertiefung>Wörtlich setzt <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 VwGO</a> zwar keine Rechtsverletzung des Widerspruchsführers voraus. Die <b>allgemeinen Grundsätze der Schutznormtheorie</b>, die für die Zulässigkeit in <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> und für die Begründetheit in <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 1 VwGO</a> normiert sind, müssen jedoch auch im Widerspruchsverfahren gelten. Da es sich um einen <b>ausschließlich subjektiven Rechtsschutz</b> handelt, ist analog <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO</a> eine Rechtsverletzung des Widerspruchsführers erforderlich.</vertiefung>

### 3. Bei Ermessensentscheidung: Unzweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes

<erklaerung>Wichtigster Unterschied zur Begründetheitsprüfung einer Anfechtungsklage ist die Prüfung der Zweckmäßigkeit. Besonderheit des Begriffs „Zweckmäßigkeit“ ist, dass er – anders als die „Rechtmäßigkeit“ – keinen objektiven Maßstab kennt. <b>Vielmehr hängt die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung maßgeblich vom im Einzelfall verfolgten Zweck ab.</b> Geprüft wird die Zweckmäßigkeit nur dann, wenn eine Ermessensentscheidung der Behörde vorliegt. Bei gebundenen Entscheidungen besteht hingegen kein Raum für eine Zweckmäßigkeitsentscheidung, da die Behörde eine bestimmte Entscheidung zu treffen hat.</erklaerung><vertiefung>Der <b>Selbstkontrolle der Verwaltung</b> dient das Widerspruchsverfahren u.a. Aus diesem Grund prüft die Behörde im Widerspruchsverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO</a>).</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/anfechtungswiderspruch-zulaessigkeit-und-begruendetheit-68-abs-1-s-1-vwgo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
