Anfechtungswiderspruch - Zulässigkeit und Begründetheit (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO)
-
I.
Zulässigkeit des WiderspruchsWie bei nahezu allen Rechtsbehelfen gliedert sich die Prüfung des Widerspruchs in Zulässigkeit und Begründetheit.VertiefungIdentische Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten für Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch. Lediglich die Begründetheit folgt jeweils einem anderen Aufbau. Dazu später mehr!
-
1.
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsZulässig ist der Widerspruch analog § 40 Abs. 1 VwGO nur dann, wenn es sich beim nachfolgenden Prozess um (1) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die (3) nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen ist.VertiefungFolge ist dies aus dem Charakter des Widerspruchs als Prozessvoraussetzung. Sinn ergibt ein Vorverfahren nur dann, wenn das nachfolgende Verfahren auch tatsächlich statthaft ist.
-
2.
Statthaftigkeit des WiderspruchsGegenstand des Widerspruchs muss stets ein erlassener Verwaltungsakt sein. Statthaft ist der Anfechtungswiderspruch dann, wenn der Bürger ausschließlich einen erlassenen Verwaltungsakt anfechten und nicht gegen die Ablehnung eines zuvor beantragten Verwaltungsakts vorgehen will. Anders formuliert: Wäre in einem (hypothetisch) folgenden gerichtlichen Verfahren die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), so handelt es sich auch um einen Anfechtungswiderspruch.
-
3.
WiderspruchsbefugnisFür die Widerspruchsbefugnis greifen die gleichen Grundsätze wie bei der Klagebefugnis. Auch das Vorverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient vor allem der Verteidigung subjektiver Rechte. Wie bei Klagen soll ein „Popularwiderspruch“ verhindert werden. Die Widerspruchsbefugnis kann i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO analog bejaht werden, sofern die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Widerspruchsführers durch den angegriffenen Verwaltungsakt besteht.VertiefungStreng genommen ist die analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO etwas ungenau. Denn der Prüfungsumfang des § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO umfasst Recht- und Zweckmäßigkeit, während die Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO nur auf die mögliche Rechtswidrigkeit abstellt. Daher ist die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO streng genommen nur bei gebundenen Verwaltungsakten korrekt, bei denen eine Zweckmäßigkeitsprüfung entfällt. Liegt hingegen eine Ermessensentscheidung vor, ist die Widerspruchsbefugnis bereits dann zu bejahen, wenn der Widerspruchsführer geltend macht, die Behörde habe (1) in ein ihm zustehendes subjektives Recht eingegriffen und (2) hierbei – möglicherweise – unzweckmäßig gehandelt. Entsprechendes gilt bei Verwaltungsakten mit Beurteilungsspielraum.
-
4.
Beteiligten- und HandlungsfähigkeitNicht nach § 61 VwGO analog richtet sich die Beteiligtenfähigkeit, sondern nach § 11 VwVfG. Ein Bedürfnis für eine Analogie besteht nicht, da das Verwaltungsverfahrensgesetz eigenständige Regelungen enthält und somit keine Regelungslücke vorliegt. Im Wesentlichen gelten jedoch die Grundsätze zu § 61 VwGO auch im Rahmen des § 11 VwVfG. Einziger Unterschied ist, dass Behörden nach § 11 Nr. 1 VwVfG stets beteiligtenfähig sind. Die in § 12 VwVfG normierte Handlungsfähigkeit entspricht im Wesentlichen der in § 62 VwGO geregelten Prozessfähigkeit.
-
5.
Form und FristForm und Frist der Widerspruchseinlegung sind in § 70 Abs. 1 VwGO geregelt. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beschwerten ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 VwVfG), schriftformersetzend (§ 3a Abs. 3 VwVfG sowie
§ 9a Absatz5 des Onlinezugangsgesetzes) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. -
6.
Zuständige BehördeEinlegen können Bürger den Widerspruch entweder bei der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (= Ausgangsbehörde, § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO), oder bei der Widerspruchsbehörde (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO). Welche Behörde als Widerspruchsbehörde zuständig ist, folgt aus § 73 Abs. 1 S. 2 VwGO.
-
7.
Allgemeines RechtsschutzbedürfnisWie bei jedem Rechtsbehelf muss der Widerspruchsführer rechtsschutzbedürftig sein. Damit ist gemeint, dass Rechtsschutz nicht anderweitig leichter, schneller, besser und günstiger erreicht werden kann. In der Regel ist der Widerspruch jedoch der einfachste und kostengünstigste Weg, Rechtsschutz zu erlangen. Entfallen kann das Rechtsschutzbedürfnis allerdings dann, wenn eine beantragte Sachentscheidung offenkundig völlig nutzlos für den Widerspruchsführer ist oder dieser rechtsmissbräuchlich handelt.
-
II.
Begründetheit des WiderspruchsAus § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO ergibt sich der Prüfungsmaßstab für die Begründetheit des Widerspruchs. Auf Recht- und Zweckmäßigkeit ist der erlassene Verwaltungsakt zu prüfen. Ergänzend wird auf eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zurückgegriffen. Daraus folgt der Obersatz: Begründet ist der Widerspruch, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig oder nicht zweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 68 Abs.1 S. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog).
-
1.
Rechtswidrigkeit des angegriffenen VerwaltungsaktesKlausurentippAn dieser Stelle prüfst Du – wie auch bei der Anfechtungsklage – ganz „normal“ die (formelle und materielle) Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Bei einer Ermessensentscheidung erfolgt die Überprüfung auf Ermessensfehler bereits im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit, nicht erst später bei der Zweckmäßigkeitsprüfung (vgl. § 40 VwVfG).VertiefungEin detailliertes Schema zur Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts findest Du hier.
-
2.
Rechtsverletzung des WiderspruchsführersHast Du die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bejaht, so führst Du in einem Satz aus, weshalb der Widerspruchsführer hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Meist ergibt sich dies aus seiner Stellung als Adressat eines rechtswidrigen Verwaltungsakts.VertiefungWörtlich setzt § 68 VwGO zwar keine Rechtsverletzung des Widerspruchsführers voraus. Die allgemeinen Grundsätze der Schutznormtheorie, die für die Zulässigkeit in § 42 Abs. 2 VwGO und für die Begründetheit in § 113 Abs. 1 VwGO normiert sind, müssen jedoch auch im Widerspruchsverfahren gelten. Da es sich um einen ausschließlich subjektiven Rechtsschutz handelt, ist analog § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO eine Rechtsverletzung des Widerspruchsführers erforderlich.
-
3.
Bei Ermessensentscheidung: Unzweckmäßigkeit des VerwaltungsaktesWichtigster Unterschied zur Begründetheitsprüfung einer Anfechtungsklage ist die Prüfung der Zweckmäßigkeit. Besonderheit des Begriffs „Zweckmäßigkeit“ ist, dass er – anders als die „Rechtmäßigkeit“ – keinen objektiven Maßstab kennt. Vielmehr hängt die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung maßgeblich vom im Einzelfall verfolgten Zweck ab. Geprüft wird die Zweckmäßigkeit nur dann, wenn eine Ermessensentscheidung der Behörde vorliegt. Bei gebundenen Entscheidungen besteht hingegen kein Raum für eine Zweckmäßigkeitsentscheidung, da die Behörde eine bestimmte Entscheidung zu treffen hat.VertiefungDer Selbstkontrolle der Verwaltung dient das Widerspruchsverfahren u.a. Aus diesem Grund prüft die Behörde im Widerspruchsverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO).