Anfechtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Wie prüfst Du die Begründetheit einer Anfechtungsklage?
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I.
Vorliegen einer rechtmäßigen ErmächtigungsgrundlageEingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers sind der Verwaltung nur dann gestattet, wenn sie als ordnungsgemäßer Vollzug eines rechtmäßigen Gesetzes ergehen (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Daraus folgt: Ein Verwaltungsakt ist nur rechtmäßig, sofern er aufgrund einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage ergangen ist. Als Rechtsgrundlage für den Erlass eines Exekutivakts kommen Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung oder Satzung in Betracht. Kommen mehrere Ermächtigungsgrundlagen in Betracht, kannst Du sie an dieser Stelle nebeneinander nennen und Dich erst im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit festlegen.
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1.
Formelle Rechtmäßigkeit der ErmächtigungsgrundlageDen Erlass eines Verwaltungsakts trägt die Ermächtigungsgrundlage nur dann, wenn sie selbst rechtmäßig ist; sie muss daher in formeller wie in materieller Hinsicht den Anforderungen genügen. Eine eigene Prüfung lohnt allerdings nur, sofern der Sachverhalt Hinweise auf Bedenken oder eine Beanstandung durch den Kläger enthält. Fehlen entsprechende Ausführungen, darfst Du die Rechtmäßigkeit als gegeben unterstellen.
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2.
Materielle Rechtmäßigkeit der ErmächtigungsgrundlageAnhaltspunkte im Sachverhalt sind ebenso Voraussetzung für eine Erörterung der materiellen Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage. Geprüft wird in diesem Fall, ob die Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
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II.
Formelle Rechtmäßigkeit des VerwaltungsaktsAls formell rechtmäßig erweist sich ein Verwaltungsakt, sofern er die anwendbaren Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften einhält. Auf die Reihenfolge der Prüfungspunkte kommt es nicht entscheidend an: unproblematische Punkte lassen sich mit einem Satz abhandeln, problematischere verdienen eine vertiefte Befassung. Achte auf spezielle formelle Regelungen in der Ermächtigungsgrundlage; diese verdrängen die allgemeinen Regelungen des VwVfG.
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1.
ZuständigkeitVorausgesetzt wird, dass die handelnde Behörde örtlich, sachlich und instanziell zuständig war. Im ersten Staatsexamen ist dieser Prüfungspunkt regelmäßig unproblematisch.
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2.
VerfahrenErforderlich ist die Beachtung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften beim Erlass des Verwaltungsakts; davon ist regelmäßig auszugehen, sofern der Sachverhalt nichts anderes ergibt. Mangels spezieller Regelungen greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 21 ff. VwVfG. Bietet die Klausur Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Verfahren, lohnt sich ein Blick in die einschlägigen Normen.
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3.
FormBei fehlenden speziellen Formvorschriften ist § 37 Abs. 2 - Abs. 5 VwVfG heranzuziehen.
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit des VerwaltungsaktsAls materiell rechtmäßig einzuordnen ist ein Verwaltungsakt, sofern er mit dem materiellen Recht vereinbar ist. Hierfür müssen die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein — das heißt, der Tatbestand liegt vor und die Behörde hat hieran die richtige Rechtsfolge geknüpft.
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1.
Vorliegen der TatbestandsvoraussetzungenZu Beginn der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit sind die Tatbestandsvoraussetzungen aus der Ermächtigungsgrundlage aufzuführen und sauber zu subsumieren. Orientiere Dich dabei eng an der Struktur der Norm, um kein Merkmal zu übersehen. Auch eine Dir unbekannte Ermächtigungsgrundlage ist kein Grund zur Panik: Suche im Gesetz nach Legaldefinitionen (häufig am Anfang oder in unmittelbarer Nähe der Norm); andernfalls definiere selbst so gut wie möglich. Entscheidend ist der souveräne Umgang mit dem fremden Gesetz, nicht das fehlerfreie Abrufen bekannter Definitionen!
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2.
Richtige RechtsfolgeNach Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen prüfst Du, ob die Behörde die richtige Rechtsfolge gewählt hat. Bei gebundenen Entscheidungen ist die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts verpflichtet. Bei Ermessensentscheidungen besteht hingegen ein Spielraum, ob und mit welchem konkreten Inhalt der Verwaltungsakt ergeht — hier prüfst Du, ob das Ermessen im konkreten Fall fehlerfrei ausgeübt wurde. Mögliche Fehler sind Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch und Ermessensüberschreitung; ein Sonderfall bildet die Ermessensreduzierung auf Null.
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IV.
Subjektive Rechtsverletzung des KlägersIm Falle eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist außerdem eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers nachzuweisen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). An dieser Stelle erfolgt gewissermaßen die „materielle Prüfung der Klagebefugnis". Konsequent ist es, die in der Klagebefugnis als „mögliche Rechtsverletzung(en)" angesprochenen Punkte hier wieder aufzugreifen und auf ihr tatsächliches Vorliegen zu untersuchen. Sofern der Kläger Adressat des rechtswidrigen Verwaltungsakts ist, kannst Du im Zweifel auf Art. 2 Abs. 1 GG zurückgreifen — die Verpflichtung, einem rechtswidrigen Verwaltungsakt Folge zu leisten, begründet schon für sich genommen eine subjektive Rechtsverletzung. Höherer Begründungsaufwand fällt regelmäßig nur dann an, wenn der Kläger nicht zugleich Adressat des angegriffenen Verwaltungsakts ist.