Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119ff. BGB)
-
I.
Zulässigkeit der Anfechtung / Kein AusschlussAnfechtbar sind grundsätzlich nur Willenserklärungen. Eine Anfechtung von Prozesshandlungen oder Realhandeln ist daher nicht möglich.KlausurentippBevor Du die eigentliche Anfechtung prüfen kannst, musst Du zunächst klären, ob eine Anfechtung überhaupt möglich ist. Dafür solltest Du Dich fragen, was genau Gegenstand der Anfechtung sein soll und ob es in dem konkreten Fall vorrangige Sonderregelungen gibt, die die Anfechtbarkeit ausschließen.
Auch, wenn es sich um eine grundsätzlich anfechtbare Willenserklärung handelt, kann die Anfechtung im Einzelfall durch vorrangige Spezialvorschriften ausgeschlossen sein. Relevant ist hierbei insbesondere der Vorrang des Gewährleistungsrechts gegenüber der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB).
Die Anfechtung kann auch durch Bestätigung (§ 144 BGB) des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen sein. Nach h.M. muss auch der § 313 BGB vorrangig vor der Anfechtung Anwendung finden. - II.
-
III.
Kausalität des AnfechtungsgrundesDer Grund, welcher zur Anfechtung berechtigt, muss kausal für die konkrete Willenserklärung gewesen sein. Also: Der Irrtum oder die Drohung muss der Grund sein, warum der Anfechtende die Willenserklärung in dieser Form abgegeben hat.
-
IV.
Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)Der Anfechtende muss gegenüber dem Anfechtungsgegner die Anfechtung erklären (§ 143 Abs. 1 BGB). Wer der richtige Anfechtungsgegner ist, richtet sich nach der Art des Rechtsgeschäfts (§ 143 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB). Der Anfechtende muss den Anfechtungsgrund nicht nennen. Er muss aber deutlich machen, dass er gerade aufgrund eines Willensmangels das Rechtsgeschäft nicht bestehen lassen will.
Die Anfechtungserklärung ist – wie bei jeder Ausübung eines Gestaltungsrechts – unwiderruflich und bedingungsfeindlich. -
V.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Frist verstrichen ist. Hier kommen verschiedene Fristen in Betracht.
Der Ablauf der Anfechtungsfrist schließt weitere Ansprüche des Getäuschten/Bedrohten nicht aus, z.B. aus Delikt oder c.i.c.KlausurentippMache dir klar, welche Frist für deinen Fall einschlägig ist. Hier hilft die sorgfältige Lektüre der Normen. -
VI.
Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)Nach § 142 BGB führt die Anfechtung dazu, dass das betroffene Rechtsgeschäft als von Anfang an (= ex tunc) nichtig anzusehen ist. Es wird also „so getan“, als hätte es die angefochtene Erklärung nie gegeben.KlausurentippBei der Anfechtung solltest Du den § 142 BGB immer mitzitieren.
Sinnvoll ist es zudem, die Prüfung der Anfechtung einzuleiten mit: „Die Willenserklärung könnte als von Anfang nichtig anzusehen sein gemäß § 142 Abs. 1 BGB.“