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title: "Prüfschema: Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/allgemeines-diskriminierungsverbot-art-18-aeuv"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Anwendbarkeit

### 1. Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug

<fallback>Weit ausgelegt wird der Unionsrechtsbezug durch den EuGH. Macht ein Unionsbürger rechtmäßig von seinem Freizügigkeitsrecht aus <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/21.html" title="Art. 21 AEUV: (ex-Artikel 18 EGV)">Art. 21 AEUV</a> Gebrauch, eröffnet ihm dies zugleich den Schutz des Diskriminierungsverbots nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/18.html" title="Art. 18 AEUV: (ex-Artikel 12 EGV)">Art. 18 AEUV</a>. Eines länger andauernden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat bedarf es hierfür gerade nicht. Selbst kurze beruflich oder touristisch motivierte Aufenthalte reichen aus, sodass sich Unionsbürger sowohl auf <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/21.html" title="Art. 21 AEUV: (ex-Artikel 18 EGV)">Art. 21 AEUV</a> als auch auf das Diskriminierungsverbot des <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/18.html" title="Art. 18 AEUV: (ex-Artikel 12 EGV)">Art. 18 AEUV</a> berufen können.</fallback>

### 2. Keine Subsidiarität

<fallback>Subsidiär verhält sich das allgemeine Diskriminierungsverbot zu spezielleren unionsrechtlichen Verboten dieser Art. Speziellere Diskriminierungsverbote enthalten namentlich die Grundfreiheiten der <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/28.html" title="Art. 28 AEUV: (ex-Artikel 23 EGV)">Art. 28 ff. AEUV</a>.</fallback>

## II. Diskriminierung

### 1. Unmittelbare (offene) Diskriminierung

### 2. Mittelbare (verdeckte) Diskriminierung

<fallback>Verdeckte Diskriminierungen knüpfen an formal neutrale Merkmale an, die jedoch faktisch stark mit der Staatsangehörigkeit zusammenhängen. Typische Beispiele bilden Wohnsitz- oder Sprachvoraussetzungen als Erscheinungsformen mittelbarer Diskriminierung. Im Anschluss an das EuGH-Urteil zur deutschen PKW-Maut hat <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/18.html" title="Art. 18 AEUV: (ex-Artikel 12 EGV)">Art. 18 AEUV</a> erheblich an Bedeutung gewonnen. <b>Wegen des Zusammenwirkens von Infrastrukturabgabe und steuerlicher Entlastung für in Deutschland zugelassene Fahrzeughalter bejahte der EuGH eine mittelbare Diskriminierung und damit einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/18.html" title="Art. 18 AEUV: (ex-Artikel 12 EGV)">Art. 18 AEUV</a>.</b></fallback>

## III. Rechtfertigung

<fallback>Eine Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen lässt der EuGH grundsätzlich zu. Umstritten bleibt jedoch, ob auch unmittelbare Diskriminierungen rechtfertigungsfähig sind oder ob hier ein absolutes Verbot greift. Für eine strengere Behandlung unmittelbarer Diskriminierungen wird deren besondere Integrationsfeindlichkeit angeführt. Entgegen dieser Sichtweise lässt die Dogmatik der Grundfreiheiten eine Rechtfertigung selbst unmittelbarer Diskriminierungen zu – allerdings unter Berufung auf ausdrückliche Rechtfertigungsgründe, die <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/18.html" title="Art. 18 AEUV: (ex-Artikel 12 EGV)">Art. 18 AEUV</a> nicht kennt.</fallback>

### 1. Objektive Erwägungen des Allgemeinwohls

### 2. Verhältnismäßigkeit

<fallback>Zwar darf für den Berufszugang ein Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse verlangt werden. Vorschriften, die den Erwerb oder die Prüfung dieser Kenntnisse zwingend in den jeweiligen Mitgliedstaat verlagern, überschreiten jedoch ausnahmslos die Grenze der Verhältnismäßigkeit.</fallback>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/allgemeines-diskriminierungsverbot-art-18-aeuv
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
