Wie prüfst Du das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)?
I.
Anwendbarkeit
1.
Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug
2.
Keine Subsidiarität
Subsidiär verhält sich das allgemeine Diskriminierungsverbot zu spezielleren unionsrechtlichen Verboten dieser Art. Speziellere Diskriminierungsverbote enthalten namentlich die Grundfreiheiten der Art. 28 ff. AEUV.
II.
Diskriminierung
1.
Unmittelbare (offene) Diskriminierung
2.
Mittelbare (verdeckte) Diskriminierung
Verdeckte Diskriminierungen knüpfen an formal neutrale Merkmale an, die jedoch faktisch stark mit der Staatsangehörigkeit zusammenhängen. Typische Beispiele bilden Wohnsitz- oder Sprachvoraussetzungen als Erscheinungsformen mittelbarer Diskriminierung. Im Anschluss an das EuGH-Urteil zur deutschen PKW-Maut hat Art. 18 AEUV erheblich an Bedeutung gewonnen. Wegen des Zusammenwirkens von Infrastrukturabgabe und steuerlicher Entlastung für in Deutschland zugelassene Fahrzeughalter bejahte der EuGH eine mittelbare Diskriminierung und damit einen Verstoß gegen Art. 18 AEUV.
III.
Rechtfertigung
Eine Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen lässt der EuGH grundsätzlich zu. Umstritten bleibt jedoch, ob auch unmittelbare Diskriminierungen rechtfertigungsfähig sind oder ob hier ein absolutes Verbot greift. Für eine strengere Behandlung unmittelbarer Diskriminierungen wird deren besondere Integrationsfeindlichkeit angeführt. Entgegen dieser Sichtweise lässt die Dogmatik der Grundfreiheiten eine Rechtfertigung selbst unmittelbarer Diskriminierungen zu – allerdings unter Berufung auf ausdrückliche Rechtfertigungsgründe, die Art. 18 AEUV nicht kennt.
1.
Objektive Erwägungen des Allgemeinwohls
2.
Verhältnismäßigkeit
Zwar darf für den Berufszugang ein Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse verlangt werden. Vorschriften, die den Erwerb oder die Prüfung dieser Kenntnisse zwingend in den jeweiligen Mitgliedstaat verlagern, überschreiten jedoch ausnahmslos die Grenze der Verhältnismäßigkeit.
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