---
title: "Prüfschema: Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/allgemeiner-gleichheitssatz-art-3-abs-1-gg"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
---

# Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Gleich- bzw. Ungleichbehandlung

Den Ausgangspunkt der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes bildet die Frage, ob der Hoheitsträger in der konkreten Konstellation <b>wesentlich Gleiches ungleich</b> oder <b>wesentlich Ungleiches gleich</b> behandelt.

### 1. Bestimmte Behandlung einer Personengruppe

Voraussetzung für die Feststellung einer Ungleichbehandlung ist zunächst die Identifikation einer Person, Personengruppe oder Situation, die rechtlich in bestimmter Weise behandelt wird. Beispielhaft hierfür stehen die Gewährung einer staatlichen Leistung oder die Auferlegung einer Verpflichtung.

### 2. Abweichende Behandlung einer anderen Personengruppe

Als zweiter Schritt folgt die Identifikation einer Vergleichsgruppe — also einer Person, Personengruppe oder Situation, die rechtlich anders behandelt wird als die erste Gruppe. Diese andere Behandlung kann etwa darin liegen, dass dem Betroffenen die Leistung versagt oder eine Verpflichtung gerade nicht auferlegt wird.

### 3. Gemeinsamer Bezugspunkt für beide Personengruppen

Eine bloße Ungleichbehandlung allein genügt im Rahmen von <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a> nicht; erforderlich ist zudem, dass sie sich auf <b>wesentlich Gleiches</b> bezieht. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Vergleichsgruppen — Personen, Personengruppen oder Situationen — hinsichtlich eines <b>Bezugspunktes</b> (sog. tertium comparationis) <b>vergleichbar</b> sind. Sind sie demselben Bezugspunkt zuzuordnen, ist Vergleichbarkeit zu bejahen.

## II. Rechtfertigung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung

Sobald eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem oder eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vorliegt, bedarf diese nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a> verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Erforderlich ist zunächst ein <b>sachlicher Grund</b>. Auf dieser Grundlage prüft das BVerfG nach neuerer Rechtsprechung zudem, ob die Ungleichbehandlung <b>verhältnismäßig</b> ist; der Prüfungsmaßstab ist dabei fließend und bestimmt sich nach der Intensität der Ungleichbehandlung.

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/allgemeiner-gleichheitssatz-art-3-abs-1-gg
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
