Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
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I.
Gleich- bzw. UngleichbehandlungDen Ausgangspunkt der Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes bildet die Frage, ob der Hoheitsträger in der konkreten Konstellation wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt.
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1.
Bestimmte Behandlung einer Personengruppe
Voraussetzung für die Feststellung einer Ungleichbehandlung ist zunächst die Identifikation einer Person, Personengruppe oder Situation, die rechtlich in bestimmter Weise behandelt wird. Beispielhaft hierfür stehen die Gewährung einer staatlichen Leistung oder die Auferlegung einer Verpflichtung.
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2.
Abweichende Behandlung einer anderen Personengruppe
Als zweiter Schritt folgt die Identifikation einer Vergleichsgruppe — also einer Person, Personengruppe oder Situation, die rechtlich anders behandelt wird als die erste Gruppe. Diese andere Behandlung kann etwa darin liegen, dass dem Betroffenen die Leistung versagt oder eine Verpflichtung gerade nicht auferlegt wird.
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3.
Gemeinsamer Bezugspunkt für beide PersonengruppenEine bloße Ungleichbehandlung allein genügt im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG nicht; erforderlich ist zudem, dass sie sich auf wesentlich Gleiches bezieht. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Vergleichsgruppen — Personen, Personengruppen oder Situationen — hinsichtlich eines Bezugspunktes (sog. tertium comparationis) vergleichbar sind. Sind sie demselben Bezugspunkt zuzuordnen, ist Vergleichbarkeit zu bejahen.
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II.
Rechtfertigung der Gleich- bzw. UngleichbehandlungSobald eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem oder eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vorliegt, bedarf diese nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Erforderlich ist zunächst ein sachlicher Grund. Auf dieser Grundlage prüft das BVerfG nach neuerer Rechtsprechung zudem, ob die Ungleichbehandlung verhältnismäßig ist; der Prüfungsmaßstab ist dabei fließend und bestimmt sich nach der Intensität der Ungleichbehandlung.