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title: "Prüfschema: Allgemeine Leistungsklage - Zulässigkeit "
canonical: "https://juralernen.de/schemata/allgemeine-leistungsklage-zulaessigkeit"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Allgemeine Leistungsklage - Zulässigkeit

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

<erklaerung>Wie bei allen verwaltungsrechtlichen Klage muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung zu, so ist der Verwaltungsrechtsweg nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html" title="&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]">§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO</a></b> eröffnet, wenn es sich <d>(1) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben handelt.</d></erklaerung><klausurhinweis>Die Eröffnung des Verwaltungswegs solltest Du – wenn Du sie prüfst – an erster Stelle nennen. In einigen Schemata wird diese sogar <b>vor</b> der Zulässigkeit geprüft, da es sich streng genommen nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt. Beide Varianten sind aber vertretbar.</klausurhinweis><vertiefung>Weil bei der allgemeinen Leistungsklage in einer Vielzahl der Fälle (jedenfalls auch) privatrechtliche Normen in Betracht kommen, musst Du im Zweifel darlegen, dass das streitige Verhalten in einem (engen) Funktions- beziehungsweise Sachzusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht (= <b>Akzessorietätstheorie</b>).</vertiefung>

## II. Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage

<massstab>Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/88.html" title="&sect; 88 VwGO [Ne ultra petita]">§ 88 VwGO</a>).</massstab><klausurhinweis>Die statthafte Klageart solltest Du immer an dieser Stelle prüfen, denn sie legt Dein Prüfprogramm fest.

<br>Im Rahmen der statthaften Klageart stellst Du zunächst fest, dass der Kläger die Vornahme / Duldung / Unterlassung einer tatsächlichen Leistung begehrt und daher eine allgemeine Leistungsklage in Betracht kommt.

<br> Dann solltest Du (kurz) feststellen, dass diese <b>nicht ausdrücklich normiert</b>, aber von der VwGO vorausgesetzt wird (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§§ 43 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/111.html" title="&sect; 111 VwGO [Grundurteil]">111</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">113 Abs. 4 VwGO</a>) und ihre Notwendigkeit sich zudem aus der Rechtsschutzgarantie (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 GG</a>) ergibt.
<br> Abschließend solltest Du unterscheiden, um <b>welche Form der Leistungsklage</b> es sich handelt, da z.B. die eine vorbeugende Unterlassungsklage nur ausnahmsweise zulässig ist. Dazu später mehr!</klausurhinweis>

## III. Klagebefugnis (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> analog)

<erklaerung>Auch für die allgemeine Leistungsklage gilt der Grundsatz des subjektiven Rechtsschutzes, also die Vermeidung von Popularklagen. Der in <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> normierte allgemeine Rechtsgedanke muss also analoge Anwendung finden.</erklaerung><massstab>Klagebefugt ist, wer die Möglichkeit geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein (<b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> analog</b>). Begehrt der Kläger eine <b>Leistung</b> der Behörde, muss er geltend machen, einen <b>Anspruch</b> auf die begehrte konkrete Leistung zu haben. Es reicht dabei aus, dass dieser Anspruch <b>nicht von vornherein ausgeschlossen</b> ist.</massstab><klausurhinweis>Der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz zeichnet sich dadurch aus, dass es grundsätzlich nur <b>subjektiven Rechtsschutz</b> gibt. Die Klagebefugnis ist daher eine besonders wichtige Voraussetzung. Wir empfehlen Dir daher, diese <b>immer direkt nach der statthaften Klageart</b> zu prüfen.</klausurhinweis>

## IV. Vorverfahren und Klagefrist?

<erklaerung>Die erfolglose <b>Durchführung des Vorverfahrens</b> und die <b>Klagefrist</b> sind Sachentscheidungsvoraussetzungen der <b>Anfechtungs- und Verpflichtungsklage</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 VwGO</a> bzw. § 74 VwGO). Die VwGO enthält <b>keine ausdrücklichen Regelungen</b> bezüglich der <b>allgemeinen Leistungsklage</b>. Die <b>h.M. lehnt</b> eine <b>analoge Anwendung</b> von <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 VwGO</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/74.html" title="&sect; 74 VwGO [Klagefrist]">§ 74 VwGO</a> <b>ab</b>.</erklaerung><klausurhinweis>Du solltest dies in der Klausur in zwei Sätzen erwähnen. So zeigst Du, dass Du die Punkte nicht einfach vergessen hast. Bei Zeitmangel kannst Du die Punkte aber auch weglassen. <b>Aufbautechnisch</b> ist es egal, an welcher Stelle Du die Punkte prüfst. Wir empfehlen Dir aber, Dich für eine Reihenfolge zu entscheiden. So kannst Du routiniert prüfen und verringerst das Risiko, dass Du einen Punkt vergisst.</klausurhinweis>

## V. Klagegegner

<erklaerung><b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/78.html" title="&sect; 78 VwGO [Beklagter]">§ 78 VwGO</a></b> findet aufgrund ihrer <b>systematischen Stellung</b> nur unmittelbare Anwendung auf die <b>Anfechtungs- und Verpflichtungsklage</b> sowie die <b>Fortsetzungsfeststellungsklage</b>. Dem <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/78.html" title="&sect; 78 VwGO [Beklagter]">§ 78 VwGO</a> liegt aber das <b>allgemeine Rechtsträgerprinzip</b> zugrunde. Danach ist grundsätzlich der hinter der handelnden Behörde stehende, materiell Verpflichtete der richtige Klagegegner.</erklaerung><klausurhinweis>Im Ergebnis machst Du hier also nichts anderes, als i.R.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/78.html" title="&sect; 78 VwGO [Beklagter]">§ 78 VwGO</a>. Es ist aber wichtig, dass Du nicht die Norm anwendest, sondern Deine Ausführungen nur auf das allgemeine Rechtsträgerprinzip stützt. Damit zeigst Du Dein systematisches Verständnis. <b>Aufbautechnisch</b> ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst.</klausurhinweis>

## VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§§ 61</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/62.html" title="&sect; 62 VwGO [Proze&szlig;f&auml;higkeit]">62 VwGO</a>)

<fallback>Die Vorschriften zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§§ 61</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/62.html" title="&sect; 62 VwGO [Proze&szlig;f&auml;higkeit]">62 VwGO</a>) finden auf die allgemeine Leistungsklage direkte Anwendung. Hier bestehen keine Besonderheiten im Vergleich zu den anderen Klagearten.</fallback><klausurhinweis><b>Aufbautechnisch</b> ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst. Es ist jedoch sinnvoll, diesen Punkt anzusprechen, <b>nachdem</b> Du den richtigen Klagegegner bestimmt hast.</klausurhinweis>

## VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

<massstab>Das allgemeine <b>Rechtsschutzbedürfnis</b> (auch Rechtsschutzinteresse) ist gegeben, wenn dem Bürger zur Verwirklichung seiner Rechte keine andere Möglichkeit als die Klage zur Verfügung steht. Insbesondere bei Leistungsklagen muss der Bürger alle zumutbaren <b>Möglichkeiten ausgeschöpft</b> haben, um sein Begehren zu erreichen.</massstab><klausurhinweis>Deine Ausführungen zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis sollten knapp bleiben - eventuell auch im Urteilsstil -, wenn der Sachverhalt keinen Grund für vertiefte Ausführungen bietet. <b>Aufbautechnisch</b> ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst. Wir empfehlen Dir, es eher gegen Ende zu prüfen. So kannst Du sicher sein, dass Du vorher sämtliche <b>besondere</b> Ausprägungen des Rechtsschutzbedürfnisses geprüft hast.</klausurhinweis><vertiefung>Je nach Art der Leistungsklage können hier Besonderheiten bestehen. So muss z.B. bei einer <b>vorbeugenden Unterlassungsklage</b> ein Abwarten für den Kläger unzumutbar sein (qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis).</vertiefung>

## VIII. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/45.html" title="&sect; 45 VwGO [Sachliche Zust&auml;ndigkeit des Verwaltungsgerichts]">§§ 45</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/52.html" title="&sect; 52 VwGO [&Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit]">52 VwGO</a>)

<klausurhinweis>Eventuell musst Du kurz die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts feststellen. In der Regel sollten hier – gerade im ersten Examen – keine Probleme liegen und der Punkt wird häufig auch einfach weggelassen. <b>Aufbautechnisch</b> ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst.</klausurhinweis><massstab>Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich <b>sachlich</b> nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/45.html" title="&sect; 45 VwGO [Sachliche Zust&auml;ndigkeit des Verwaltungsgerichts]">§ 45 VwGO</a></b> und <b>örtlich</b> nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/52.html" title="&sect; 52 VwGO [&Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit]">§ 52 VwGO</a></b>.</massstab>

## IX. Ordnungsgemäße Klageerhebung (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/81.html" title="&sect; 81 VwGO [Klageerhebung]">§§ 81</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/82.html" title="&sect; 82 VwGO [Inhalt der Klageschrift]">82 VwGO</a>)

<klausurhinweis>Auch dieser Punkt ist im ersten Examen selten bis gar nicht von Bedeutung und kann i.d.R. weggelassen werden. Für die mündliche Prüfung und spätestens für das zweite Examen ist es aber gut, wenn Du diesen Prüfungspunkt auf dem Schirm hast.</klausurhinweis><massstab>Für die Klageerhebung der allgemeinen Leistungsklage gelten die allgemeinen Vorschriften (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/81.html" title="&sect; 81 VwGO [Klageerhebung]">§§ 81</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/82.html" title="&sect; 82 VwGO [Inhalt der Klageschrift]">82 VwGO</a>).</massstab><klausurhinweis><b>Aufbautechnisch</b> ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/allgemeine-leistungsklage-zulaessigkeit
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
