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title: "Prüfschema: Allgemeine Leistungsklage - Begründetheit"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/allgemeine-leistungsklage-begruendetheit"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Allgemeine Leistungsklage - Begründetheit

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Anspruchsgrundlage

<eselsbruecke><b>Bei der allgemeinen Leistungsklage prüfst Du, was Du auch bei der Verpflichtungsklage prüfst.</b> Der einzige <b>Unterschied</b> liegt darin, dass der Kläger eine tatsächliche Leistung — und nicht den Erlass eines Verwaltungsakts — begehrt.</eselsbruecke> <massstab>Begehrt der Kläger eine Leistung der Verwaltung, ist zunächst eine passende <b>Anspruchsgrundlage</b> erforderlich, d.h. eine <d>Norm, aus der der Kläger ein subjektives Recht gegenüber der Behörde auf Erlass des Verwaltungsakts ableiten kann.</d> Diese ist zu Beginn des Anspruchsaufbaus zu identifizieren. Anspruchsgrundlagen finden sich vor allem in Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts. </massstab> <klausurhinweis>In der Klausur erhältst Du in der Regel einen Hinweis, in welchem Gesetz Du nachschauen sollst. Manchmal musst Du die konkrete Anspruchsgrundlage allerdings selbst finden — geprüft wird damit Deine Fähigkeit, mit fremden Normen umzugehen.</klausurhinweis>

## II. Tatbestand

<massstab>Nach Identifikation der einschlägigen Anspruchsgrundlage prüfst Du, ob auch der <b>Tatbestand</b> der Anspruchsgrundlage erfüllt ist — also ob die Voraussetzungen vorliegen, damit der Kläger sich auf sie berufen kann.</massstab> <vertiefung>Wie jede Ermächtigungsgrundlage hat auch jede Anspruchsgrundlage einen <b>Tatbestand</b> und eine <b>Rechtsfolge</b>. Diese Normstruktur solltest Du Dir stets vor Augen führen und juristisch sorgfältig arbeiten. Allein aus dem Vorliegen des Tatbestands folgt nämlich noch nicht, was die Rechtsfolge im jeweiligen Fall ist.</vertiefung>

### 1. Formelle Tatbestandsvoraussetzungen

<massstab>Liegt eine Anspruchsgrundlage vor, prüfst Du im zweiten Schritt zunächst, ob deren <b>formelle Voraussetzungen</b> gegeben sind. Erforderlich ist, dass die zu verpflichtende Behörde <b>sachlich, örtlich und instanziell zuständig</b> ist.</massstab><klausurhinweis>Lies die Anspruchsgrundlage genau und ggf. die Normen „drumherum".</klausurhinweis>

### 2. Materielle Tatbestandsvoraussetzungen

<massstab>Regelmäßiger Prüfungsschwerpunkt sind die <b>materiellen Tatbestandsvoraussetzungen</b> der Anspruchsgrundlage.</massstab> <klausurhinweis>Gehe strukturiert vor — orientiert an der jeweiligen Anspruchsgrundlage — und argumentiere mit den Angaben des Sachverhalts. Voraussetzungen, die unproblematisch zu bejahen sind, führst Du knapp aus; bei strittigen Voraussetzungen argumentierst Du ausführlicher.</klausurhinweis>

## III. Rechtsfolge

<massstab>Liegen die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vor, ist zu klären, welche <b>Rechtsfolge</b> an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft. Davon hängt ab, ob ein <b>Vornahmeurteil (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO</a>)</b> oder lediglich ein <b>Bescheidungsurteil (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO</a>)</b> ergehen kann.</massstab> <klausurhinweis>Mangels eigener Regelungen zur allgemeinen Leistungsklage greift der Rechtsgedanke des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 VwGO</a>; teilweise wird die Norm sogar analog auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. Mache in der Klausur deutlich, dass Du die Norm nicht direkt anwendest.</klausurhinweis> <vertiefung>Ist die Rechtsfolge einer Anspruchsgrundlage eine <b>gebundene Entscheidung</b> der Behörde, liegt <b>Spruchreife</b> i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO</a> vor. Eine <b>gebundene Entscheidung</b> bedeutet, dass <d>die Behörde die begehrte Leistung erteilen muss, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind</d>. In diesen Konstellationen verpflichtet das Gericht die Behörde zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts (= <b>Vornahmeurteil</b>). Liegt <b>keine Spruchreife</b> vor — etwa weil der Behörde <b>Ermessen</b> für die Entscheidung eingeräumt wird —, kann in der Regel nur ein <b>Bescheidungsurteil</b> ergehen.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/allgemeine-leistungsklage-begruendetheit
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
