Prüfschema · Öffentliches Recht

Allgemeine Leistungsklage - Begründetheit

Die Verpflichtungsklage ist eine spezielle Form der allgemeinen Leistungsklage. Die Begründetheitsprüfung beider Klagearten ist also identisch! Wie prüfst Du die Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage nach dem sog. „Anspruchsaufbau“ ?

  1. I.
    Anspruchsgrundlage
    Lerntipp
    Bei der allgemeinen Leistungsklage prüfst Du, was Du auch bei der Verpflichtungsklage prüfst. Der einzige Unterschied liegt darin, dass der Kläger eine tatsächliche Leistung — und nicht den Erlass eines Verwaltungsakts — begehrt.
    Maßstab
    Begehrt der Kläger eine Leistung der Verwaltung, ist zunächst eine passende Anspruchsgrundlage erforderlich, d.h. eine Norm, aus der der Kläger ein subjektives Recht gegenüber der Behörde auf Erlass des Verwaltungsakts ableiten kann. Diese ist zu Beginn des Anspruchsaufbaus zu identifizieren. Anspruchsgrundlagen finden sich vor allem in Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts.
    Klausurentipp
    In der Klausur erhältst Du in der Regel einen Hinweis, in welchem Gesetz Du nachschauen sollst. Manchmal musst Du die konkrete Anspruchsgrundlage allerdings selbst finden — geprüft wird damit Deine Fähigkeit, mit fremden Normen umzugehen.
  2. II.
    Tatbestand
    Maßstab
    Nach Identifikation der einschlägigen Anspruchsgrundlage prüfst Du, ob auch der Tatbestand der Anspruchsgrundlage erfüllt ist — also ob die Voraussetzungen vorliegen, damit der Kläger sich auf sie berufen kann.
    Vertiefung
    Wie jede Ermächtigungsgrundlage hat auch jede Anspruchsgrundlage einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Diese Normstruktur solltest Du Dir stets vor Augen führen und juristisch sorgfältig arbeiten. Allein aus dem Vorliegen des Tatbestands folgt nämlich noch nicht, was die Rechtsfolge im jeweiligen Fall ist.
  3. 1.
    Formelle Tatbestandsvoraussetzungen
    Maßstab
    Liegt eine Anspruchsgrundlage vor, prüfst Du im zweiten Schritt zunächst, ob deren formelle Voraussetzungen gegeben sind. Erforderlich ist, dass die zu verpflichtende Behörde sachlich, örtlich und instanziell zuständig ist.
    Klausurentipp
    Lies die Anspruchsgrundlage genau und ggf. die Normen „drumherum".
  4. 2.
    Materielle Tatbestandsvoraussetzungen
    Maßstab
    Regelmäßiger Prüfungsschwerpunkt sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage.
    Klausurentipp
    Gehe strukturiert vor — orientiert an der jeweiligen Anspruchsgrundlage — und argumentiere mit den Angaben des Sachverhalts. Voraussetzungen, die unproblematisch zu bejahen sind, führst Du knapp aus; bei strittigen Voraussetzungen argumentierst Du ausführlicher.
  5. III.
    Rechtsfolge
    Maßstab
    Liegen die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vor, ist zu klären, welche Rechtsfolge an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft. Davon hängt ab, ob ein Vornahmeurteil (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder lediglich ein Bescheidungsurteil (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergehen kann.
    Klausurentipp
    Mangels eigener Regelungen zur allgemeinen Leistungsklage greift der Rechtsgedanke des § 113 Abs. 5 VwGO; teilweise wird die Norm sogar analog auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. Mache in der Klausur deutlich, dass Du die Norm nicht direkt anwendest.
    Vertiefung
    Ist die Rechtsfolge einer Anspruchsgrundlage eine gebundene Entscheidung der Behörde, liegt Spruchreife i.S.v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor. Eine gebundene Entscheidung bedeutet, dass die Behörde die begehrte Leistung erteilen muss, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. In diesen Konstellationen verpflichtet das Gericht die Behörde zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts (= Vornahmeurteil). Liegt keine Spruchreife vor — etwa weil der Behörde Ermessen für die Entscheidung eingeräumt wird —, kann in der Regel nur ein Bescheidungsurteil ergehen.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.