Allgemeine Leistungsklage - Begründetheit
Die Verpflichtungsklage ist eine spezielle Form der allgemeinen Leistungsklage. Die Begründetheitsprüfung beider Klagearten ist also identisch! Wie prüfst Du die Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage nach dem sog. „Anspruchsaufbau“ ?
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I.
AnspruchsgrundlageLerntippBei der allgemeinen Leistungsklage prüfst Du, was Du auch bei der Verpflichtungsklage prüfst. Der einzige Unterschied liegt darin, dass der Kläger eine tatsächliche Leistung — und nicht den Erlass eines Verwaltungsakts — begehrt.MaßstabBegehrt der Kläger eine Leistung der Verwaltung, ist zunächst eine passende Anspruchsgrundlage erforderlich, d.h. eine Norm, aus der der Kläger ein subjektives Recht gegenüber der Behörde auf Erlass des Verwaltungsakts ableiten kann. Diese ist zu Beginn des Anspruchsaufbaus zu identifizieren. Anspruchsgrundlagen finden sich vor allem in Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts.KlausurentippIn der Klausur erhältst Du in der Regel einen Hinweis, in welchem Gesetz Du nachschauen sollst. Manchmal musst Du die konkrete Anspruchsgrundlage allerdings selbst finden — geprüft wird damit Deine Fähigkeit, mit fremden Normen umzugehen.
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II.
TatbestandMaßstabNach Identifikation der einschlägigen Anspruchsgrundlage prüfst Du, ob auch der Tatbestand der Anspruchsgrundlage erfüllt ist — also ob die Voraussetzungen vorliegen, damit der Kläger sich auf sie berufen kann.VertiefungWie jede Ermächtigungsgrundlage hat auch jede Anspruchsgrundlage einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Diese Normstruktur solltest Du Dir stets vor Augen führen und juristisch sorgfältig arbeiten. Allein aus dem Vorliegen des Tatbestands folgt nämlich noch nicht, was die Rechtsfolge im jeweiligen Fall ist.
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1.
Formelle TatbestandsvoraussetzungenMaßstabLiegt eine Anspruchsgrundlage vor, prüfst Du im zweiten Schritt zunächst, ob deren formelle Voraussetzungen gegeben sind. Erforderlich ist, dass die zu verpflichtende Behörde sachlich, örtlich und instanziell zuständig ist.KlausurentippLies die Anspruchsgrundlage genau und ggf. die Normen „drumherum".
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2.
Materielle TatbestandsvoraussetzungenMaßstabRegelmäßiger Prüfungsschwerpunkt sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage.KlausurentippGehe strukturiert vor — orientiert an der jeweiligen Anspruchsgrundlage — und argumentiere mit den Angaben des Sachverhalts. Voraussetzungen, die unproblematisch zu bejahen sind, führst Du knapp aus; bei strittigen Voraussetzungen argumentierst Du ausführlicher.
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III.
RechtsfolgeMaßstabLiegen die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vor, ist zu klären, welche Rechtsfolge an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft. Davon hängt ab, ob ein Vornahmeurteil (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder lediglich ein Bescheidungsurteil (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergehen kann.KlausurentippMangels eigener Regelungen zur allgemeinen Leistungsklage greift der Rechtsgedanke des § 113 Abs. 5 VwGO; teilweise wird die Norm sogar analog auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. Mache in der Klausur deutlich, dass Du die Norm nicht direkt anwendest.VertiefungIst die Rechtsfolge einer Anspruchsgrundlage eine gebundene Entscheidung der Behörde, liegt Spruchreife i.S.v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor. Eine gebundene Entscheidung bedeutet, dass die Behörde die begehrte Leistung erteilen muss, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. In diesen Konstellationen verpflichtet das Gericht die Behörde zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts (= Vornahmeurteil). Liegt keine Spruchreife vor — etwa weil der Behörde Ermessen für die Entscheidung eingeräumt wird —, kann in der Regel nur ein Bescheidungsurteil ergehen.