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title: "Prüfschema: Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) – Zulässigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/allgemeine-feststellungsklage-43-abs-1-vwgo-zulaessigkeit"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) – Zulässigkeit

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

<erklaerung>Wie bei sämtlichen verwaltungsrechtlichen Klagen muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Sofern keine aufdrängende Sonderzuweisung greift, ist der Verwaltungsrechtsweg nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html" title="&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]">§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO</a></b> eröffnet, wenn <d>(1) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist.</d></erklaerung><klausurhinweis>An erster Stelle solltest Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nennen — sofern Du sie überhaupt prüfst. In einigen Schemata wird sie sogar <b>vor</b> der Zulässigkeit verortet, da es sich streng genommen nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt. Beide Varianten sind aber vertretbar.</klausurhinweis>

## II. Statthaftigkeit der Feststellungsklage (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 1 VwGO</a>)

<massstab>Nach dem Klagebegehren bestimmt sich die statthafte Klageart (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/88.html" title="&sect; 88 VwGO [Ne ultra petita]">§ 88 VwGO</a>).</massstab><klausurhinweis>An dieser Stelle solltest Du die statthafte Klageart stets prüfen — sie legt Dein Prüfprogramm fest.</klausurhinweis>

### 1. Art der Feststellungsklage

<klausurhinweis>In <b>verschiedenen Varianten</b> kommt die Feststellungsklage in Betracht. Bereits im Rahmen der statthaften Klageart solltest Du daher genau herausarbeiten, welche Form der Feststellungsklage Du prüfst. Ein eigener Gliederungspunkt ist dafür nicht nötig; unsere Gliederung dient lediglich der Übersicht.</klausurhinweis>

#### a) Positive Feststellungsklage (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO</a>)

<fallback><b>Formulierungsvorschlag</b> (nach Schmidt, RdNr. 467): „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/88.html" title="&sect; 88 VwGO [Ne ultra petita]">§ 88 VwGO</a>). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die <b>Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses</b> gerichtet ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO</a>). Vorliegend…"</fallback>

#### b) Negative Feststellungsklage (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO</a>)

<fallback><b>Formulierungsvorschlag</b> (nach Schmidt, RdNr. 467): „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/88.html" title="&sect; 88 VwGO [Ne ultra petita]">§ 88 VwGO</a>). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die <b>Feststellung des Nichtbestehens</b> eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO</a>). Vorliegend…"</fallback>

#### c) Nichtigkeitsfeststellungsklage (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO</a>)

<fallback><b>Formulierungsvorschlag</b>: „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/88.html" title="&sect; 88 VwGO [Ne ultra petita]">§ 88 VwGO</a>). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die <b>Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts</b> gerichtet ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO</a>). Vorliegend…"</fallback>

### 2. Subsidiarität (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO</a>)

<massstab>Gemäß <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 2 VwGO</a></b> kann der <d>Kläger eine Feststellungsklage nicht begehren, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte können.</d></massstab><vertiefung>Vermieden werden sollen durch die <b>Subsidiaritätsklausel</b> Feststellungsklagen, wenn für die Rechtsverfolgung <b>unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren</b> zur Verfügung stehen. Zudem soll sie verhindern, dass die <b>besonderen Voraussetzungen</b> der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage — namentlich Vorverfahren und Klagefrist — umgangen werden. Schließlich verhindert <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 2 VwGO</a>, dass bezüglich eines Streitgegenstandes zwei Verfahren geführt werden müssen (<b>Prozessökonomie</b>).</vertiefung><klausurhinweis>Beachte allerdings: Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 2 S. 2 VwGO</a> gilt die Subsidiarität <b>nicht bei der sog. Nichtigkeitsfeststellungsklage</b>!</klausurhinweis>

## III. Klagebefugnis (str.)

<erklaerung>Nach einem <b>Teil der Lit. und der Rspr.</b> reicht das Bestehen eines bloßen Feststellungsinteresses nicht aus, um die Klageerhebung zu legitimieren. Auch hier sollen Popularklagen vermieden werden, weshalb <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> analog</b> heranzuziehen sei. Demgegenüber kann nach der <b>wohl h.L.</b> auf eine zusätzliche Prüfung der Klagebefugnis neben der Überprüfung des Feststellungsinteresses verzichtet werden. Wegen des Erfordernisses eines <b>Feststellungsinteresses</b> bestehe gerade <b>keine planwidrige Regelungslücke</b>, die eine analoge Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> trüge.</erklaerung><klausurhinweis>I.d.R. wird die Klagebefugnis auch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> analog gegeben sein. Stelle daher den Streit kurz dar und stelle fest, dass eine Klagebefugnis jedenfalls vorliegt. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, folge am besten der h.L.</klausurhinweis>

## IV. Feststellungsinteresse

<erklaerung>Verlangt wird durch <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 1 VwGO</a></b> ein <b>„berechtigtes Interesse"</b> an der <b>baldigen</b> Feststellung. Erforderlich ist also ein besonderes, über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehendes Interesse an der gerichtlichen Feststellung. Anerkannt ist das Feststellungsinteresse bei einem berechtigten Interesse <b>ideeller, rechtlicher sowie wirtschaftlicher Art</b>. Heranzuziehen sind dieselben <b>Fallgruppen</b> wie bei der <b>Fortsetzungsfeststellungsklage</b>: <d>(1) Wiederholungsgefahr, (2) Rehabilitationsinteresse, (3) Präjudizinteresse.</d></erklaerung><klausurhinweis>Als besondere Sachurteilsvoraussetzung solltest Du das Feststellungsinteresse vor den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen ansprechen.</klausurhinweis><vertiefung>Zeitlich gelten besondere Anforderungen, sofern das Rechtsverhältnis erst zukünftig begründet wird (vorbeugende Feststellungsklage).</vertiefung>

## V. Vorverfahren und Klagefrist?

<erklaerung>Sachentscheidungsvoraussetzungen der <b>Anfechtungs- und Verpflichtungsklage</b> sind die erfolglose <b>Durchführung des Vorverfahrens</b> und die <b>Klagefrist</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 VwGO</a> bzw. § 74 VwGO). Bezüglich der <b>Feststellungsklage</b> enthält die VwGO <b>keine ausdrücklichen Regelungen</b> (beachte allerdings Sondervorschriften, etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/BBG/126.html" title="&sect; 126 BBG: Verwaltungsrechtsweg">§ 126 Abs. 2 BBG</a>). Eine <b>analoge Anwendung</b> der <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 VwGO</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/74.html" title="&sect; 74 VwGO [Klagefrist]">§ 74 VwGO</a> auf die Feststellungsklage <b>lehnt die h.M.</b> ab.</erklaerung><vertiefung>Ist nach Sachverhalt eine lange Zeit verstrichen, ist allerdings — anstelle einer Verfristung — an die <b>Verwirkung</b> zu denken.</vertiefung><klausurhinweis><b>Aufbautechnisch</b> ist es gleichgültig, an welcher Stelle Du die Punkte prüfst. Empfehlenswert ist es jedoch, sich für eine Reihenfolge zu entscheiden — so prüfst Du routinierter und das Risiko, einen Punkt zu vergessen, sinkt.</klausurhinweis>

## VI. Klagegegner

<erklaerung>Bei einer <b>positiven Feststellungsklage</b> ist Klagegegner derjenige, mit dem das Rechtsverhältnis bestehen könnte. Bei der <b>negativen Feststellungsklage</b> ist es derjenige, der die Existenz des streitigen Rechtsverhältnisses behauptet. Bei der <b>Nichtigkeitsklage</b> kommt es darauf an, wer den streitigen Verwaltungsakt erlassen hat. In sämtlichen Fällen greift das <b>allgemeine Rechtsträgerprinzip</b> — und nicht <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/78.html" title="&sect; 78 VwGO [Beklagter]">§ 78 VwGO</a> direkt.</erklaerung><klausurhinweis>Im Ergebnis tust Du hier nichts anderes als im Rahmen des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/78.html" title="&sect; 78 VwGO [Beklagter]">§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO</a>. Wichtig ist allerdings, dass Du nicht die Norm anwendest, sondern Deine Ausführungen ausschließlich auf das allgemeine Rechtsträgerprinzip stützt — damit beweist Du systematisches Verständnis. <b>Aufbautechnisch</b> ist die Stelle der Prüfung egal.</klausurhinweis>

## VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§§ 61</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/62.html" title="&sect; 62 VwGO [Proze&szlig;f&auml;higkeit]">62 VwGO</a>)

<fallback>Direkte Anwendung finden auf die Feststellungsklage die allgemeinen Vorschriften zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§§ 61</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/62.html" title="&sect; 62 VwGO [Proze&szlig;f&auml;higkeit]">62 VwGO</a>). Besonderheiten gegenüber den anderen Klagearten bestehen hier nicht.</fallback><klausurhinweis><b>Aufbautechnisch</b> ist die Stelle der Prüfung egal. Sinnvoll ist es jedoch, diesen Punkt anzusprechen, <b>nachdem</b> Du den richtigen Klagegegner bestimmt hast.</klausurhinweis>

## VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

<massstab>Gegeben ist das <b>allgemeine Rechtsschutzbedürfnis</b>, wenn dem Bürger zur Verwirklichung seiner Rechte <b>keine anderen Möglichkeiten</b> zur Verfügung stehen.</massstab><klausurhinweis>Hast Du in der Falllösung die Subsidiaritätsklausel (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/43.html" title="&sect; 43 VwGO [Feststellungsklage]">§ 43 Abs. 2 VwGO</a>) überwunden und das Bestehen eines Feststellungsinteresses bejaht, liegt in der Regel auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse vor. Ein kurzer Verweis darauf genügt dann. <b>Aufbautechnisch</b> ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst — wir empfehlen jedoch eine Verortung gegen Ende. So stellst Du sicher, dass Du vorher sämtliche <b>besonderen</b> Ausprägungen des Rechtsschutzbedürfnisses geprüft hast.</klausurhinweis>

## IX. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/45.html" title="&sect; 45 VwGO [Sachliche Zust&auml;ndigkeit des Verwaltungsgerichts]">§§ 45</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/52.html" title="&sect; 52 VwGO [&Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit]">52 VwGO</a>)

<klausurhinweis>Eventuell musst Du kurz die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts feststellen. Im Regelfall — gerade im ersten Examen — sollten hier keine Probleme liegen, weshalb der Punkt häufig schlicht weggelassen wird. <b>Aufbautechnisch</b> ist die Stelle der Prüfung egal.</klausurhinweis><massstab>Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich <b>sachlich</b> nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/45.html" title="&sect; 45 VwGO [Sachliche Zust&auml;ndigkeit des Verwaltungsgerichts]">§ 45 VwGO</a></b> und <b>örtlich</b> nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/52.html" title="&sect; 52 VwGO [&Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit]">§ 52 VwGO</a></b>.</massstab>

## X. Ordnungsgemäße Klageerhebung (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/81.html" title="&sect; 81 VwGO [Klageerhebung]">§§ 81</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/82.html" title="&sect; 82 VwGO [Inhalt der Klageschrift]">82 VwGO</a>)

<klausurhinweis>Im ersten Examen ist dieser Punkt selten bis gar nicht von Bedeutung und kann i.d.R. weggelassen werden. Spätestens für die mündliche Prüfung und das zweite Examen solltest Du diesen Prüfungspunkt jedoch auf dem Schirm haben. <b>Aufbautechnisch</b> ist die Stelle der Prüfung egal.</klausurhinweis><massstab>Auf die Klageerhebung der allgemeinen Leistungsklage finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/81.html" title="&sect; 81 VwGO [Klageerhebung]">§§ 81</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/82.html" title="&sect; 82 VwGO [Inhalt der Klageschrift]">82 VwGO</a>).</massstab>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/allgemeine-feststellungsklage-43-abs-1-vwgo-zulaessigkeit
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
