Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) – Zulässigkeit
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I.
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsWie bei sämtlichen verwaltungsrechtlichen Klagen muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Sofern keine aufdrängende Sonderzuweisung greift, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn (1) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist.KlausurentippAn erster Stelle solltest Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nennen — sofern Du sie überhaupt prüfst. In einigen Schemata wird sie sogar vor der Zulässigkeit verortet, da es sich streng genommen nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt. Beide Varianten sind aber vertretbar.
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II.
Statthaftigkeit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)MaßstabNach dem Klagebegehren bestimmt sich die statthafte Klageart (vgl. § 88 VwGO).KlausurentippAn dieser Stelle solltest Du die statthafte Klageart stets prüfen — sie legt Dein Prüfprogramm fest.
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1.
Art der FeststellungsklageKlausurentippIn verschiedenen Varianten kommt die Feststellungsklage in Betracht. Bereits im Rahmen der statthaften Klageart solltest Du daher genau herausarbeiten, welche Form der Feststellungsklage Du prüfst. Ein eigener Gliederungspunkt ist dafür nicht nötig; unsere Gliederung dient lediglich der Übersicht.
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a)
Positive Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO)Formulierungsvorschlag (nach Schmidt, RdNr. 467): „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Vorliegend…"
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b)
Negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO)Formulierungsvorschlag (nach Schmidt, RdNr. 467): „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Vorliegend…"
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c)
Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO)Formulierungsvorschlag: „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Feststellungsklage ist u.a. die richtige Klageart, wenn das Klagebegehren auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO). Vorliegend…"
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2.
Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO)MaßstabGemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann der Kläger eine Feststellungsklage nicht begehren, soweit er seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte können.VertiefungVermieden werden sollen durch die Subsidiaritätsklausel Feststellungsklagen, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Zudem soll sie verhindern, dass die besonderen Voraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage — namentlich Vorverfahren und Klagefrist — umgangen werden. Schließlich verhindert § 43 Abs. 2 VwGO, dass bezüglich eines Streitgegenstandes zwei Verfahren geführt werden müssen (Prozessökonomie).KlausurentippBeachte allerdings: Nach § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO gilt die Subsidiarität nicht bei der sog. Nichtigkeitsfeststellungsklage!
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III.
Klagebefugnis (str.)Nach einem Teil der Lit. und der Rspr. reicht das Bestehen eines bloßen Feststellungsinteresses nicht aus, um die Klageerhebung zu legitimieren. Auch hier sollen Popularklagen vermieden werden, weshalb § 42 Abs. 2 VwGO analog heranzuziehen sei. Demgegenüber kann nach der wohl h.L. auf eine zusätzliche Prüfung der Klagebefugnis neben der Überprüfung des Feststellungsinteresses verzichtet werden. Wegen des Erfordernisses eines Feststellungsinteresses bestehe gerade keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO trüge.KlausurentippI.d.R. wird die Klagebefugnis auch nach § 42 Abs. 2 VwGO analog gegeben sein. Stelle daher den Streit kurz dar und stelle fest, dass eine Klagebefugnis jedenfalls vorliegt. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, folge am besten der h.L.
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IV.
FeststellungsinteresseVerlangt wird durch § 43 Abs. 1 VwGO ein „berechtigtes Interesse" an der baldigen Feststellung. Erforderlich ist also ein besonderes, über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehendes Interesse an der gerichtlichen Feststellung. Anerkannt ist das Feststellungsinteresse bei einem berechtigten Interesse ideeller, rechtlicher sowie wirtschaftlicher Art. Heranzuziehen sind dieselben Fallgruppen wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: (1) Wiederholungsgefahr, (2) Rehabilitationsinteresse, (3) Präjudizinteresse.KlausurentippAls besondere Sachurteilsvoraussetzung solltest Du das Feststellungsinteresse vor den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen ansprechen.VertiefungZeitlich gelten besondere Anforderungen, sofern das Rechtsverhältnis erst zukünftig begründet wird (vorbeugende Feststellungsklage).
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V.
Vorverfahren und Klagefrist?Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind die erfolglose Durchführung des Vorverfahrens und die Klagefrist (§ 68 VwGO bzw. § 74 VwGO). Bezüglich der Feststellungsklage enthält die VwGO keine ausdrücklichen Regelungen (beachte allerdings Sondervorschriften, etwa § 126 Abs. 2 BBG). Eine analoge Anwendung der § 68 VwGO und § 74 VwGO auf die Feststellungsklage lehnt die h.M. ab.VertiefungIst nach Sachverhalt eine lange Zeit verstrichen, ist allerdings — anstelle einer Verfristung — an die Verwirkung zu denken.KlausurentippAufbautechnisch ist es gleichgültig, an welcher Stelle Du die Punkte prüfst. Empfehlenswert ist es jedoch, sich für eine Reihenfolge zu entscheiden — so prüfst Du routinierter und das Risiko, einen Punkt zu vergessen, sinkt.
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VI.
KlagegegnerBei einer positiven Feststellungsklage ist Klagegegner derjenige, mit dem das Rechtsverhältnis bestehen könnte. Bei der negativen Feststellungsklage ist es derjenige, der die Existenz des streitigen Rechtsverhältnisses behauptet. Bei der Nichtigkeitsklage kommt es darauf an, wer den streitigen Verwaltungsakt erlassen hat. In sämtlichen Fällen greift das allgemeine Rechtsträgerprinzip — und nicht § 78 VwGO direkt.KlausurentippIm Ergebnis tust Du hier nichts anderes als im Rahmen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Wichtig ist allerdings, dass Du nicht die Norm anwendest, sondern Deine Ausführungen ausschließlich auf das allgemeine Rechtsträgerprinzip stützt — damit beweist Du systematisches Verständnis. Aufbautechnisch ist die Stelle der Prüfung egal.
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VII.
Direkte Anwendung finden auf die Feststellungsklage die allgemeinen Vorschriften zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO). Besonderheiten gegenüber den anderen Klagearten bestehen hier nicht.KlausurentippAufbautechnisch ist die Stelle der Prüfung egal. Sinnvoll ist es jedoch, diesen Punkt anzusprechen, nachdem Du den richtigen Klagegegner bestimmt hast.
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VIII.
Allgemeines RechtsschutzbedürfnisMaßstabGegeben ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Bürger zur Verwirklichung seiner Rechte keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.KlausurentippHast Du in der Falllösung die Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO) überwunden und das Bestehen eines Feststellungsinteresses bejaht, liegt in der Regel auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse vor. Ein kurzer Verweis darauf genügt dann. Aufbautechnisch ist es egal, an welcher Stelle Du diesen Punkt prüfst — wir empfehlen jedoch eine Verortung gegen Ende. So stellst Du sicher, dass Du vorher sämtliche besonderen Ausprägungen des Rechtsschutzbedürfnisses geprüft hast.
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IX.
KlausurentippEventuell musst Du kurz die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts feststellen. Im Regelfall — gerade im ersten Examen — sollten hier keine Probleme liegen, weshalb der Punkt häufig schlicht weggelassen wird. Aufbautechnisch ist die Stelle der Prüfung egal.
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X.
KlausurentippIm ersten Examen ist dieser Punkt selten bis gar nicht von Bedeutung und kann i.d.R. weggelassen werden. Spätestens für die mündliche Prüfung und das zweite Examen solltest Du diesen Prüfungspunkt jedoch auf dem Schirm haben. Aufbautechnisch ist die Stelle der Prüfung egal.