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title: "Prüfschema: Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/allgemeine-eingriffskondiktion-812-abs-1-s-1-alt-2-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Etwas Erlangt

Unter „Etwas" fällt jede vorteilhafte Rechtsposition. Den Bereicherungsgegenstand bildet bei der Eingriffskondiktion <b>jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg</b> hinsichtlich eines fremden Rechts; ein Vermögenswert oder eine Gegenständlichkeit ist hierfür nicht erforderlich.

## II. In sonstiger Weise, nicht durch Leistung

<klausurhinweis>Vorzunehmen ist hier eine <b>negative Abgrenzung</b> gegenüber der Leistungskondiktion. In der Klausur prüfst Du also, ob eine Leistung durch den Bereicherungsgläubiger oder einen Dritten vorliegt. Als <b>Leistung</b> gilt die <d>bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens</d>. Lautet die Antwort „Nein", ist der Vorteil „in sonstiger Weise" erlangt worden.</klausurhinweis>

## III. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, durch Eingriff

Als <b>Eingriff</b> versteht die herrschende <b>Zuweisungstheorie</b> die <d>Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts</d>. <klausurhinweis>Hier bestimmst Du, welches Recht des Bereicherungsgläubigers betroffen ist — etwa Eigentum oder das Recht am eigenen Bild — und in welcher Weise der Bereicherungsschuldner es beeinträchtigt hat.</klausurhinweis>

## IV. Ohne Rechtsgrund

Ohne Rechtsgrund ist die Bereicherung des Bereicherungsschuldners, sobald ihm kein Behaltensgrund zur Seite steht. Bereicherungsgründe können sowohl gesetzlicher als auch vertraglicher Natur sein. <klausurhinweis>An dieser Stelle liegt regelmäßig der Schwerpunkt der Klausur.</klausurhinweis>

## V. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§§ 818ff. BGB</a> richtet sich der Umfang des Bereicherungsanspruchs. Hilfreiche Hinweise zur Prüfung findest Du hier.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/allgemeine-eingriffskondiktion-812-abs-1-s-1-alt-2-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
