Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)
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I.
Etwas ErlangtUnter „Etwas" fällt jede vorteilhafte Rechtsposition. Den Bereicherungsgegenstand bildet bei der Eingriffskondiktion jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg hinsichtlich eines fremden Rechts; ein Vermögenswert oder eine Gegenständlichkeit ist hierfür nicht erforderlich.
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II.
In sonstiger Weise, nicht durch LeistungKlausurentippVorzunehmen ist hier eine negative Abgrenzung gegenüber der Leistungskondiktion. In der Klausur prüfst Du also, ob eine Leistung durch den Bereicherungsgläubiger oder einen Dritten vorliegt. Als Leistung gilt die bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Lautet die Antwort „Nein", ist der Vorteil „in sonstiger Weise" erlangt worden.
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III.
Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, durch EingriffAls Eingriff versteht die herrschende Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts.KlausurentippHier bestimmst Du, welches Recht des Bereicherungsgläubigers betroffen ist — etwa Eigentum oder das Recht am eigenen Bild — und in welcher Weise der Bereicherungsschuldner es beeinträchtigt hat.
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IV.
Ohne RechtsgrundOhne Rechtsgrund ist die Bereicherung des Bereicherungsschuldners, sobald ihm kein Behaltensgrund zur Seite steht. Bereicherungsgründe können sowohl gesetzlicher als auch vertraglicher Natur sein.KlausurentippAn dieser Stelle liegt regelmäßig der Schwerpunkt der Klausur.
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V.
Rechtsfolge: Herausgabe des ErlangtenNach §§ 818ff. BGB richtet sich der Umfang des Bereicherungsanspruchs. Hilfreiche Hinweise zur Prüfung findest Du hier.