Prüfschema · Zivilrecht

Allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)

§ 812 BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
Wie prüfst Du die allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
  1. I.
    Etwas Erlangt
    Unter „Etwas" fällt jede vorteilhafte Rechtsposition. Den Bereicherungsgegenstand bildet bei der Eingriffskondiktion jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg hinsichtlich eines fremden Rechts; ein Vermögenswert oder eine Gegenständlichkeit ist hierfür nicht erforderlich.
  2. II.
    In sonstiger Weise, nicht durch Leistung
    Klausurentipp
    Vorzunehmen ist hier eine negative Abgrenzung gegenüber der Leistungskondiktion. In der Klausur prüfst Du also, ob eine Leistung durch den Bereicherungsgläubiger oder einen Dritten vorliegt. Als Leistung gilt die bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Lautet die Antwort „Nein", ist der Vorteil „in sonstiger Weise" erlangt worden.
  3. III.
    Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, durch Eingriff
    Als Eingriff versteht die herrschende Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts.
    Klausurentipp
    Hier bestimmst Du, welches Recht des Bereicherungsgläubigers betroffen ist — etwa Eigentum oder das Recht am eigenen Bild — und in welcher Weise der Bereicherungsschuldner es beeinträchtigt hat.
  4. IV.
    Ohne Rechtsgrund
    Ohne Rechtsgrund ist die Bereicherung des Bereicherungsschuldners, sobald ihm kein Behaltensgrund zur Seite steht. Bereicherungsgründe können sowohl gesetzlicher als auch vertraglicher Natur sein.
    Klausurentipp
    An dieser Stelle liegt regelmäßig der Schwerpunkt der Klausur.
  5. V.
    Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
    Nach §§ 818ff. BGB richtet sich der Umfang des Bereicherungsanspruchs. Hilfreiche Hinweise zur Prüfung findest Du hier.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.