AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Klauseln, mit denen der Arbeitgeber eine betriebliche Übung verhindern will, müssen einer AGB-Kontrolle standhalten. Wie baust Du eine solche auf?
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I.
Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
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1.
Vertragsbedingungen
Sämtliche Regelungen, die den Inhalt des Arbeitsvertrags gestalten sollen, gelten als Vertragsbedingungen.
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2.
für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliertDa die Rechtsprechung den Arbeitnehmer als Verbraucher einordnet, kommt die Sonderregelung des § 310 Abs. 3 BGB auf ihn zur Anwendung. Die Inhaltskontrolle greift folglich auch dann, wenn die Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist und der Arbeitnehmer auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
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3.
von einer Vertragspartei gestelltDa die Rechtsprechung den Arbeitnehmer als Verbraucher behandelt, gelangt die Sonderregelung des § 310 Abs. 3 BGB zur Anwendung. Demgemäß entfällt das Merkmal des „Stellens“ nur, wenn der Arbeitnehmer die Klausel in den Vertrag eingeführt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
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II.
Einbeziehungskontrolle
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1.
KonsensprinzipAuf Arbeitsverträge sind die Spezialvorschriften zur Einbeziehung (305 Abs. 2, Abs. 3 BGB) nicht anwendbar (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Wie auch im unternehmerischen Verkehr reicht für die Einbeziehung einer Klausel die Willensübereinstimmung der Arbeitsvertragsparteien aus.
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2.
Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
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3.
Keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)Auszulegen sind AGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn. Maßgeblich ist dabei der Verständnishorizont eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders (§§ 133, 157 BGB); bei nicht behebbaren Zweifeln gehen Unklarheiten zulasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB).
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III.
Inhaltskontrolle der AGB
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1.
Möglichkeit der Inhaltskontrolle (§§ 307 Abs. 3 S. 1, 310 Abs. 4 S. 3 BGB)
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2.
Durchführung der Inhaltskontrolle
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a)
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
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b)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
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c)
Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
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3.
Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 S. 2 iVm § 307 Abs. 1 S. 1 BGB)Unabhängig davon, ob die Klausel der Inhaltskontrolle standgehalten hat, gilt das Transparenzgebot — und zwar auch dann, wenn eine Inhaltskontrolle wegen der Kontrollfreiheit nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausscheidet (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB).