AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Klauseln, mit denen der Arbeitgeber eine betriebliche Übung verhindern will, müssen einer AGB-Kontrolle standhalten. Wie baust Du eine solche auf?
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I.
Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
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1.
Vertragsbedingungen
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2.
für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
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3.
von einer Vertragspartei gestellt
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II.
Einbeziehungskontrolle
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1.
Konsensprinzip
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2.
Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
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3.
Keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)
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III.
Inhaltskontrolle der AGB
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1.
Möglichkeit der Inhaltskontrolle (§§ 307 Abs. 3 S. 1, 310 Abs. 4 S. 3 BGB)
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2.
Durchführung der Inhaltskontrolle
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a)
Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
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b)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
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c)
Generalklausel (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB)
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3.
Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 S. 2 iVm § 307 Abs. 1 S. 1 BGB)