Prüfschema · Zivilrecht

AGB (§§ 305 ff. BGB)

§§ 305ff. BGB

Die Instandhaltungspflicht des Vermieters wird häufig durch Schönheitsreparaturklauseln in AGB eingeschränkt. Wie prüfst Du die Wirksamkeit von AGB-Klauseln?

  1. I.
    Anwendbarkeit der § 305 ff. BGB
    Im Grundsatz erstrecken sich die § 305 ff. BGB auf alle Verträge und somit – mangels einschlägiger Ausnahme – insbesondere auch auf Mietverträge (§ 310 Abs. 4 BGB). Eingeschränkt ist der persönliche Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer gestellt werden (§ 310 Abs. 1 BGB). Demgegenüber greifen einige Sonderregelungen, sofern der Mieter Verbraucher und der Vermieter Unternehmer ist (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB).
  2. II.
    Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB)
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Bei Verbraucherverträgen gelten die Vertragsbedingungen grundsätzlich als vom Unternehmer gestellt und es genügt auch eine einmalige Verwendungsabsicht (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB).
  3. III.
    Einbeziehung der AGB
    Für die Einbeziehung von AGB in den Vertrag muss ausdrücklich auf diese hingewiesen werden, die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen werden und die andere Partei mit den AGB einverstanden sein (§ 305 Abs. 2 und 3 BGB). Außerdem dürfen die AGB-Klauseln nicht überraschend sein (§ 305c Abs. 1 BGB). Für die Einbeziehung von AGB gegenüber Unternehmern finden diese Vorschriften keine Anwendung, sodass sie nach den allgemeinen Vorschriften Vertragsbestandteil werden (§ 145, § 147 BGB).
  4. IV.
    Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB
    Nachdem geprüft wurde, dass die §§ 305 ff.anwendbar sind, AGB vorliegen und diese Vertragsbestandteil geworden sind, werden die AGB auf ihren Inhalt kontrolliert. Dazu müssen die Klauseln zunächst ausgelegt werden, wobei eventuelle Individualabreden vorrangig sind (§ 305b BGB) und Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders gehen (§ 305c Abs. 2 BGB). Danach sind die AGB auf ihre inhaltliche Angemessenheit zu prüfen. Sie sind unwirksam, wenn sie gegen Klauselverbote verstoßen (§§ 308, 309 BGB) oder wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
    Klausurentipp
    Merksatz: Alle Vögel Essen Insekten!

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.