Prüfschema · Zivilrecht

Abtretung (§ 398 BGB)

§ 398 BGB
Wie prüfst Du die Abtretung einer Forderung (§ 398 S. 1 BGB)?
  1. 1.
    Wirksame Einigung (Abtretungsvertrag)
  2. 2.
    Bestand der Forderung
    Klausurentipp
    Alternativ kann zunächst das Bestehen der Forderung geprüft und im Anschluss daran auf die Abtretung eingegangen werden.
  3. 3.
    Forderungsinhaberschaft des Zedenten
  4. 4.
    Kein Ausschluss der Abtretung
    Als Ausschlussgründe kommen § 399 Alt. 1(Veränderung des Leistungsinhalts) sowie § 399 Alt. 2 BGB (vertragliches Abtretungsverbot) in Betracht. Hinzu tritt das Erfordernis der Pfändbarkeit der Forderung (§ 400 BGB).

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.