Abstrakte Prüfung von Zwangsmitteln (StPO)
Die Zwangsmaßnahmen der StPO werden grundsätzlich ähnlich den belastenden Maßnahmen im Verwaltungsrecht geprüft (mit Abweichungen je nach Maßnahme). Wie prüfst Du diese?
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I.
Ermächtigungsgrundlage
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II.
Formelle Rechtmäßigkeit
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1.
Anordnungsbefugnis (= Zuständigkeit)In der Regel ist der Richter anordnungsbefugt. Die Staatsanwaltschaft sowie ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) verfügen meist nur bei Gefahr im Verzug über eine Anordnungsbefugnis. Von Gefahr im Verzug ist auszugehen, wenn der Erfolg der Maßnahme (meist die Beweissicherung) durch die Verzögerung, die die Erwirkung der richterlichen Entscheidung mit sich bringen würde, gefährdet wäre.
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2.
Verfahren
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3.
Form und Frist
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III.
Materielle Rechtmäßigkeit
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1.
AdressatMöglich sind Maßnahmen nicht nur gegen den Beschuldigten, sondern in einzelnen Fällen auch gegen Dritte (z.B. § 103 StPO).
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2.
TatbestandsvoraussetzungenSämtliche Zwangsmaßnahmen der StPO setzen voraus, dass der Verdacht einer Straftat besteht. Im Regelfall genügt insoweit ein Anfangsverdacht. Ein dringender Tatverdacht ist demgegenüber insbesondere bei der U-Haft (§ 112 Abs. 1 StPO) sowie bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1 StPO) erforderlich.
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3.
VerhältnismäßigkeitAls Grundrechtseingriffe haben Zwangsmaßnahmen verhältnismäßig zu sein. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme dann, wenn sie (1) einem legitimen Zweck der Ermächtigungsgrundlage dient, (2) zur Förderung dieses Zwecks geeignet ist, (3) zur Zweckerreichung erforderlich ist und (4) angemessen ist.