Abstrakte Normenkontrolle – Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)
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I.
Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)Hier erfolgt die Abgrenzung zwischen einer Streitigkeit vor dem Landesverfassungsgerichtshof und der Zuständigkeit des BVerfG. Dies hängt auch vom statthaften Verfahren ab. Welches Verfahren vorliegt, ist deshalb hier auch zu nennen. Für die abstrakte Normenkontrolle ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG.
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II.
AntragsberechtigungNach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG sind die Bundesregierung, die Landesregierungen und ein Viertel der Mitglieder des Bundestags antragsberechtigt. Diese Aufzählung ist abschließend.
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III.
AntragsgegenstandAls Antragsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG kommt sowohl Bundes- als auch Landesrecht in Betracht. Grundsätzlich ist eine Überprüfung eines Gesetzes ab Verkündung möglich. Es muss daher nicht bis zum Inktraftreten des Gesetzes gewartet werden.
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IV.
AntragsgrundDie abstrakte Normenkontrolle ist ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, weshalb ein prüfungspunkt „Antragsbefugnis“ terminologisch ungenau wäre. Als Antragsgrund kommen nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel" über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht in Betracht.
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V.
Objektives KlarstellungsinteresseDer Prüfungspunkt des objektiven Klarstellungsinteresses entspricht dem „Rechtsschutzbedürfnis“. Es wird durch das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert. Es fehlt nur dann, wenn von der angegriffenen Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können.
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VI.
FormGemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG ist der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG) zu begründen und in schriftlicher Form einzureichen. Der Antrag ist nicht fristgebunden.