Prüfschema · Strafrecht

Ablehnungsgesuch, § 24 Abs. 1 StPO

§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO § 26a Abs. 1 StPO § 25 StPO § 26 Abs. 2 StPO § 24 Abs. 1 StPO § 24 Abs. 2 StPO
Wird ein Ablehnungsgesuch durch das Tatgericht verworfen, prüft das Revisionsgericht, ob dies zu Unrecht geschah (vgl. § 28 Abs. 2 S. 2, § 338 Nr. 3 StPO). Wie lässt sich die Prüfung gliedern?
  1. I.
    Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 28 Abs. 2 StPO)
    Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO). Dies gilt auch für Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 StPO.
  2. II.
    Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (§ 26a Abs. 1 StPO)
    Die Verwerfung aus den Gründen des § 26a Abs. 1 StPO ist nur revisibel, wenn diese auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verkennenden Rechtsanwendung beruht.
  3. 1.
    Rechtzeitiges Anbringen des Gesuchs (§ 25 StPO)
  4. 2.
    Begründung und Glaubhaftmachung (§§ 25 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 2 StPO)
  5. 3.
    Keine Ablehnung aus Gründen der Verfahrensverschleppung oder sonstigen verfahrensfremden Zwecken
  6. III.
    Begründetheit des Ablehnungsgesuchs
    Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 1, 2 StPO):
    Das Revisionsgericht trifft hier eine eigene Sachentscheidung und setzt sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Tatgerichts.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.