Wird ein Ablehnungsgesuch durch das Tatgericht verworfen, prüft das Revisionsgericht, ob dies zu Unrecht geschah (vgl. § 28 Abs. 2 S. 2, § 338 Nr. 3 StPO). Wie lässt sich die Prüfung gliedern?
Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO). Dies gilt auch für Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 StPO.
Die Verwerfung aus den Gründen des § 26a Abs. 1 StPO ist nur revisibel, wenn diese auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verkennenden Rechtsanwendung beruht.
Keine Ablehnung aus Gründen der Verfahrensverschleppung oder sonstigen verfahrensfremden Zwecken
III.
Begründetheit des Ablehnungsgesuchs
Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 1, 2 StPO): Das Revisionsgericht trifft hier eine eigene Sachentscheidung und setzt sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Tatgerichts.
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