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title: "Prüfschema: § 823 Abs. 1 BGB"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/823-abs-1-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# § 823 Abs. 1 BGB

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Rechts(guts)verletzung

In den Schutzbereich einbezogen sind Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie alle weiteren absoluten Rechte und Rechtsgüter.

## II. Verletzungshandlung

Als Verletzungshandlung in Betracht kommt jedes Tun oder (pflichtwidrige) Unterlassen, das durch beherrschbares menschliches Verhalten steuerbar ist.

## III. Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm)

Im Grundsatz richtet sich die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung nach der <b>Äquivalenztheorie</b>. Als <b>kausal</b> gilt danach <d>jede Bedingung, ohne die der Erfolg in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre</d>. Eingeschränkt wird diese weite Zurechnung allerdings durch zwei wertende Korrektive: (1) die Adäquanz, wonach völlig ungewöhnliche Kausalverläufe ausscheiden, und (2) den Schutzzweck, der nur diejenigen Verletzungen für zurechenbar erklärt, die vom Schutzbereich der (ungeschriebenen) Verhaltensgebote erfasst sind. <klausurhinweis>Kommt Dir das bekannt vor? Auch im Strafrecht beschränkt die herrschende Lehre die weite Kausalität auf Ebene der objektiven Zurechnung über wertende Elemente — während die Rechtsprechung dort den Weg über den Vorsatz wählt.</klausurhinweis>

## IV. Rechtswidrigkeit

Bereits durch den Verletzungserfolg wird nach h.M. die Rechtswidrigkeit indiziert (Lehre vom Erfolgsunrecht); diese Indizwirkung entfällt nur bei Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes. Eine Ausnahme gilt für die Verletzung offener Tatbestände wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb — hier ist die Rechtswidrigkeit eigens festzustellen.

## V. Verschulden

## VI. Rechtsfolge: Schadensersatz

Wie bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen richtet sich die Schadensermittlung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§§ 249ff. BGB</a>. Erforderlich ist ein kausaler Zusammenhang zwischen Schaden und Rechts(guts)verletzung (<b>haftungsausfüllende Kausalität</b>). Liegt zudem ein Mitverschulden des Anspruchstellers (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a>) vor, ist auch dieses einzubeziehen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/823-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
