§ 823 Abs. 1 BGB
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I.
Rechts(guts)verletzung
In den Schutzbereich einbezogen sind Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie alle weiteren absoluten Rechte und Rechtsgüter.
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II.
Verletzungshandlung
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III.
Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm)
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IV.
Rechtswidrigkeit
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V.
Verschulden
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VI.
Rechtsfolge: SchadensersatzWie bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen richtet sich die Schadensermittlung nach §§ 249ff. BGB. Erforderlich ist ein kausaler Zusammenhang zwischen Schaden und Rechts(guts)verletzung (haftungsausfüllende Kausalität). Liegt zudem ein Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB) vor, ist auch dieses einzubeziehen.