§ 823 Abs. 1 BGB
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I.
Rechts(guts)verletzung
In den Schutzbereich einbezogen sind Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie alle weiteren absoluten Rechte und Rechtsgüter.
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II.
Verletzungshandlung
Als Verletzungshandlung in Betracht kommt jedes Tun oder (pflichtwidrige) Unterlassen, das durch beherrschbares menschliches Verhalten steuerbar ist.
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III.
Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm)Im Grundsatz richtet sich die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung nach der Äquivalenztheorie. Als kausal gilt danach jede Bedingung, ohne die der Erfolg in seiner konkreten Gestalt nicht eingetreten wäre. Eingeschränkt wird diese weite Zurechnung allerdings durch zwei wertende Korrektive: (1) die Adäquanz, wonach völlig ungewöhnliche Kausalverläufe ausscheiden, und (2) den Schutzzweck, der nur diejenigen Verletzungen für zurechenbar erklärt, die vom Schutzbereich der (ungeschriebenen) Verhaltensgebote erfasst sind.KlausurentippKommt Dir das bekannt vor? Auch im Strafrecht beschränkt die herrschende Lehre die weite Kausalität auf Ebene der objektiven Zurechnung über wertende Elemente — während die Rechtsprechung dort den Weg über den Vorsatz wählt.
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IV.
Rechtswidrigkeit
Bereits durch den Verletzungserfolg wird nach h.M. die Rechtswidrigkeit indiziert (Lehre vom Erfolgsunrecht); diese Indizwirkung entfällt nur bei Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes. Eine Ausnahme gilt für die Verletzung offener Tatbestände wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb — hier ist die Rechtswidrigkeit eigens festzustellen.
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V.
Verschulden
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VI.
Rechtsfolge: SchadensersatzWie bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen richtet sich die Schadensermittlung nach §§ 249ff. BGB. Erforderlich ist ein kausaler Zusammenhang zwischen Schaden und Rechts(guts)verletzung (haftungsausfüllende Kausalität). Liegt zudem ein Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB) vor, ist auch dieses einzubeziehen.