Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände Vom 19. Juli 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 19.07.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 931
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 6. Mai 1994 in Engnitzthal unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.
Artikel 1In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände gebildet, Zweckvereinbarungen abgeschlossen, kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt werden.
Artikel 2(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder nimmt. (2) Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe und die dafür notwendigen Befugnisse übertragen worden sind oder werden sollen. Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1, mit denen nicht die Befugnisse zur Erfüllung einer Aufgabe übertragen werden, bestimmen die Beteiligten in der Vereinbarung, welches Recht gilt. (3) Die Beteiligten einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft vereinbaren, welches Recht für die kommunale Arbeitsgemeinschaft anzuwenden ist.
Artikel 3(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land geführt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder nimmt. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung sowie die Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (4) Bei Zweckvereinbarungen gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 ist Aufsichtsbehörde im Sinne der für Zweckvereinbarungen geltenden besonderen Vorschriften vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach dieser Vorschrift anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung. (5) Von dem Abschluß, der Änderung oder Aufhebung einer Zweckvereinbarung nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft, die die Beteiligten bindende Beschlüsse faßt, sind die beiderseitigen Aufsichtsbehörden zu unterrichten.
Artikel 4Für Wasser- und Bodenverbände gilt das Wasserverbandsgesetz (WVG)vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz nimmt oder hat. Artikel 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 geltend entsprechend; die für die Ausführung des WVG zuständige oberste Landesbehörde tritt an die Stelle des Innenministeriums. Die Gründung oder Ausdehnung eines Wasser- und Bodenverbandes ist nur nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen beider Länder zum WVG möglich.
Artikel 5Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände.
Artikel 6Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 5 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande kommenden Zweckverbände, Zweckvereinbarungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände weiter.
Artikel 7Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.