Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 21. Oktober 1994

Ausfertigungsdatum:
21.10.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 1190
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZustÜbertr§115OWiGV

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 OWiG wird auf die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landgerichte übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.