Thüringen

Thüringer Gesetz über die Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Vom 17. Juli 1997

Ausfertigungsdatum:
17.07.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 258
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Zust§112OWiGV

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtags.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.