Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften Vom 30. Januar 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 71
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 25. Juni 1996 in Nordhausen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.
Artikel 1In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, Zweckvereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart werden.
Artikel 2(1) Für Zweckverbände gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. (2) Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder übertragen werden soll. Für Zweckvereinbarungen, die die Schaffung oder den Betrieb einer gemeinsamen Einrichtung zum Gegenstand haben, gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem diese Einrichtung ganz oder überwiegend belegen ist oder belegen sein soll. (3) Für kommunale Arbeitsgemeinschaften gilt das Recht des Freistaats Thüringen. Erläßt auch das Land Sachsen-Anhalt Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht gilt. Kommunale Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Beteiligten bindende Beschlüsse.
Artikel 3(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über seine Bildung oder Auflösung sowie die Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine Aufsichtsmaßnahme als Ersatzvornahme oder der Bestellung eines Beauftragten gegen den Zweckverband einleitet. Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung auch dann, wenn nach dem gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung. (5) Von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft unterrichten die Beteiligten die Innenministerien der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen.
Artikel 4Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.
Artikel 5Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen und kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter.
Artikel 6Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.