Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften Vom 27. November 1997

Ausfertigungsdatum:
27.11.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 427
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZusArbSNStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 30. April in Erfurt und am 15. Mai 1997 in Dresden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.

Artikel

Artikel 1In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, Zweckvereinbarungen abgeschlossen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart oder ausgedehnt werden.

Artikel

Artikel 2(1) Für Zweckverbände gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält. (2) Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll. (3) Für kommunale Arbeitsgemeinschaften gilt das Recht des Freistaates Thüringen. Erläßt auch der Freistaat Sachsen Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht gilt. Kommunale Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse.

Artikel

Artikel 3(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird durch das Land geführt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Genehmigung zur Bildung oder Auflösung des Zweckverbandes sowie zur Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet. Sie teilt dem Innenministerium des anderen Landes oder der vom ihm bestimmten Behörde mit, wenn sie eine über die Ausübung des Informationsrechtes hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung zur Bildung eines Zweckverbandes und zum Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes der Aufsichtsbehörde des anderen Landes zu. (4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung. (5) Von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft unterrichten die Beteiligten die Innenministerien der vertragschließenden Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen.

Artikel

Artikel 4Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages dem nach diesem Staatsvertrag anzuwendenden Landesrecht anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.

Artikel

Artikel 5Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen und kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter.

Artikel

Artikel 6Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.