Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften Vom 7. Juli 1999

Ausfertigungsdatum:
07.07.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 435
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZusArbNDStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 2. Juni 1999 in Worbis unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

Artikel

Artikel 1In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, Zweckvereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart werden.

Artikel

Artikel 2(1) Für Zweckverbände gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. (2) Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder übertragen werden soll. Für Zweckvereinbarungen, die die Schaffung oder den Betrieb einer gemeinschaftlichen Einrichtung zum Inhalt haben, gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem diese Einrichtung ganz oder überwiegend belegen ist oder belegen sein soll. (3) Für kommunale Arbeitsgemeinschaften gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Freistaats Thüringen. Erlässt auch das Land Niedersachsen Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht gilt. (4) Bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Freistaats Thüringen stehen die Samtgemeinden Niedersachsens den Gemeinden, bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen die Verwaltungsgemeinschaften Thüringens den Gemeindeverbänden gleich. (5) Zweckverbände können untereinander oder mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden Zweckvereinbarungen abschließen.

Artikel

Artikel 3(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes oder eine Änderung der Verbandssatzung entscheidet oder bevor sie im Rahmen der Aufsicht für einen Zweckverband einen Beauftragten bestellt. Andere Aufsichtsmaßnahmen, die über die Ausübung des Informationsrechts hinausgehen, sind im Benehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu treffen. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Entsprechendes gilt für Änderungen des Kreises der Verbandsmitglieder, die keine Satzungsänderung erfordern. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. (5) Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen unterrichten die Beteiligten die Innenministerien der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft, die die Beteiligten bindende Beschlüsse fasst.

Artikel

Artikel 4Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages dem nach diesem Staatsvertrag anzuwendenden Landesrecht anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.

Artikel

Artikel 5Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen und kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter.

Artikel

Artikel 6Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Worbis, den 2. Juni 1999Für den Freistaat Thüringen Dr. Richard DewesDer Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.