Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und Bodenverbänden Vom 18. Juli 2000

Ausfertigungsdatum:
18.07.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 192
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZusArbHEStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 2. Mai 2000 in Kassel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften sowie in Wasser- und Bodenverbänden wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

Artikel

Artikel 1In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) abgeschlossen, kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt werden.

Artikel

Artikel 2(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder nimmt. (2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung von Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll. (3) Für kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbaren die Beteiligten, welches Landesrecht anzuwenden ist.

Artikel

Artikel 3(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land geführt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder nimmt. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes oder eine Änderung der Verbandssatzung entscheidet. Aufsichtsmaßnahmen, die über die Ausübung des Informationsrechts hinausgehen, sind im Benehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu treffen. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist oder die von ihm bestimmte Behörde. Der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. (5) Von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft, welche die Beteiligten bindende Beschlüsse fasst, haben die Beteiligten die Innenministerien der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden zu unterrichten.

Artikel

Artikel 4Für Wasser- und Bodenverbände gilt das Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und im Übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder nimmt. Der Sitz des Wasser- und Bodenverbandes wird durch Vereinbarung zwischen den Fachministerien der beiden Länder bestimmt. Artikel 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 gelten entsprechend; die für die Ausführung des WVG zuständige oberste Landesbehörde tritt an die Stelle des Innenministeriums. Soweit landesrechtliche Ausführungsbestimmungen zum WVG Vorschriften zur Gründung oder Ausdehnung eines Wasser- und Bodenverbandes enthalten, gelten diese Vorschriften unabhängig vom Sitz des Verbandes.

Artikel

Artikel 5Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für grenzübergreifende Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, die vor In-Kraft-Treten des Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Verbände sind binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.

Artikel

Artikel 6Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 5 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände weiter.

Artikel

Artikel 7Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.