ThürAGZensG 2022 · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 (ThürAGZensG 2022) Vom 31. Juli 2021

Ausfertigungsdatum:
31.07.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 383
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürAGZensG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit des Landesamtes für Statistik

§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Statistik(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 nach dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der jeweils geltenden Fassung und oberste Erhebungsstelle ist das Landesamt für Statistik, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(2) Das Landesamt für Statistik stellt die vom Statistischen Bundesamt zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen entwickelten erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

§ 10

Übermittlung von Daten zu Straßenneu- und -umbenennungen durch die Gemeinden

§ 10 Übermittlung von Daten zu Straßenneu- und -umbenennungen durch die Gemeinden(1) Die Gemeinden übermitteln dem Landesamt für Statistik auf Anforderung in elektronisch verarbeitbarer Form alle in ihrem Zuständigkeitsbereich ab dem 12. November 2017 bis zur Anforderung durch das Landesamt für Statistik wirksam gewordenen Straßenneu- und -umbenennungen elektronisch. Alle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordenen Straßenneu- und -umbenennungen sind durch die Gemeinden unaufgefordert und umgehend in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln.(2) Absatz 1 gilt für die Vergabe neuer Hausnummern (Neunummerierung) sowie alle weiteren Veränderungen von anschriftdefinierenden Variablen (Postleitzahl, Gemeindename und Ortsteilnamen) sinngemäß.

§ 11

Zuständigkeiten für die Vollstreckung der Auskunftspflichten

§ 11 Zuständigkeiten für die Vollstreckung der AuskunftspflichtenFür die Vollstreckung der Auskunftspflichten nach den §§ 25 und 26 ZensG 2022 mit Ausnahme der Auskunftspflicht zu den Stichproben nach § 22 ZensG 2022 sind die Körperschaften zuständig, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet sind. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 Nr. 4 ThürStatG.

§ 12

Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 12 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen RechtsDie Vollstreckung von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2022 gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zulässig.

§ 13

Rechtsschutz

§ 13 RechtsschutzWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung nach § 2 und Bescheide nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 14

Kostenregelung

§ 14 Kostenregelung(1) Das Land gewährt den kreisfreien Städten und den Landkreisen mit örtlicher Erhebungsstelle nach § 3 für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen angemessenen finanziellen Ausgleich. Dieser bemisst sich nach den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten, die durch die Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erhöhend anfallen. Der Mehrbelastungsausgleich setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Errichtung und den Betrieb der örtlichen Erhebungsstellen und einem aufwandsbezogenen variablen Betrag, insbesondere für die Durchführung der Haushaltsstichprobe, für die Klärung bei der Gebäude- und Wohnungszählung und für Erhebungen in Sonderbereichen. Für die Errichtung der Erhebungsstellen erfolgt eine Vorauszahlung. Das für Statistikwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Mehrbelastungsausgleich und die Vorauszahlung nach den Sätzen 1 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln.(2) Mit den Zahlungen nach Absatz 1 sind sämtliche Erstattungsansprüche für die nach diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben abgegolten.

§ 15

Verordnungsermächtigung

§ 15 VerordnungsermächtigungDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. für den Fall, dass die Bundesregierung nach § 36a Nr. 1 ZensG 2022 von ihrer Verordnungsermächtigung Gebrauch macht, den Zensusstichtag nach § 2 entsprechend zu verschieben,2. die Zeitpunkte in § 3 Abs. 4 und § 4, § 6 Abs. 4 Satz 3 zu ändern,soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten.

§ 16

Gleichstellungsbestimmung

§ 16 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

§ 2 Feststellung der amtlichen EinwohnerzahlenDas Landesamt für Statistik stellt die durch den Zensus mit Stand 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 3

Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

§ 3 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt als örtlichen Erhebungsstellen1. den kreisfreien Städten und2. den Landkreisen.(2) Die kreisfreien Städte und Landkreise nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein.(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die kreisangehörigen Gemeinden verpflichtet, die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.(4) Die örtlichen Erhebungsstellen sind bis zum 31. Oktober 2021 voll betriebsbereit einzurichten und bis zu dem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten, zu dem das Landesamt für Statistik die Auflösung der Erhebungsstelle für zulässig erklärt.

§ 4

Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

§ 4 Leitung der örtlichen ErhebungsstellenFür jede örtliche Erhebungsstelle sind ein Erhebungsstellenleiter sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Ihre Namen sind zum 1. September 2021 dem Landesamt für Statistik schriftlich mitzuteilen. Der Erhebungsstellenleiter hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 5

Fachaufsichtsbehörden

§ 5 Fachaufsichtsbehörden(1) Die örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht1. des für Statistik zuständigen Ministeriums als oberste Fachaufsichtsbehörde und2. des Landesamtes für Statistik als obere Fachaufsichtsbehörde.(2) Das Landesamt für Statistik trifft gegenüber den Trägern der örtlichen Erhebungsstellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen, einschließlich der Datenträger sowie der zu nutzenden Datenübermittlungswege, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.

§ 6

Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen, organisatorische und ...

§ 6 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen, organisatorische und technische Maßnahmen(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Verarbeitung von Einzelangaben im Rahmen der Durchführung des Zensus 2022 räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten. Die Erhebungsstelle muss aus einem Auskunftsbereich für Rückfragen und einem davon räumlich abgetrennten Bereich bestehen.(2) Zutritt zu dem räumlich abgetrennten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden haben. Der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat darf keinen Einblick in Unterlagen nehmen, die statistische Einzelangaben enthalten. Zugriffsrechte auf elektronische Datensätze der Endgeräte und sonstigen Datenträgern sind für die örtlichen Erhebungsstellen zu regeln. Auskunftspflichtige dürfen lediglich Zutritt zu dem Auskunftsbereich haben. Technisches Personal darf die Räumlichkeiten der örtlichen Erhebungsstellen nur betreten, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend ist. Das Nähere zur Regelung der Zugriffs- und Zutrittsberechtigung ist in der nach Absatz 4 zu erlassenden Dienstanweisung festzulegen.(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch organisatorische und1. technische Maßnahmen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie2. personelle Maßnahmen nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 des Thüringer Statistikgesetzes (ThürStatG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassungzu gewährleisten.(4) Der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat legt für die örtliche Erhebungsstelle die zur Durchführung nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:1. Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,2. Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,3. Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle4. Zugriffsrechte auf elektronische Datensätze der Endgeräte und sonstigen Datenträgern,5. Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung- und Zugriffsberechtigung,6. Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle,7. organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit die Sicherungsvorkehrungen im Zuständigkeitsbereich der kreisfreien Stadt oder des Landkreises zu treffen sind.8. organisatorische, personelle, technische sowie räumliche Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz bei der Erteilung von Auskünften im Auskunftsbereich der Erhebungsstelle nach Absatz 1 Satz 2,9. Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung aller Erhebungsunterlagen und eingesetzten Endgeräte und zum Schutz vor unbefugtem Zugriff,10. Maßnahmen zur Sicherstellung, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte nach Artikel 38 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängender Fragen eingebunden wird.Die erlassenen Dienstanweisungen sind dem Landesamt für Statistik bis spätestens zum 30. Oktober 2021 zu übermitteln.(5) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen sind vom Oberbürgermeister beziehungsweise dem Landrat vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.(6) Sind bei kreisfreien Städten und Landkreisen eigene Statistikstellen nach § 20 ThürStatG eingerichtet, so können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen, sofern die Regelungen für örtliche Erhebungsstellen nach diesem Gesetz beachtet werden.

§ 7

Sicherung der Erhebungsunterlagen

§ 7 Sicherung der Erhebungsunterlagen(1) Für die örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die örtliche Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.(2) Die Erhebungsbeauftragten haben alle Erhebungsunterlagen und eingesetzte Endgeräte so zu handhaben und sicher aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen oder elektronisch über das für die Erhebung bereitgestellte Endgerät auf dem nach § 5 Abs. 2 angeordneten Weg zu übermitteln.(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen und eingesetzte Endgeräte, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen und die eingesetzten Endgeräte zu jeder Zeit Unbefugten nicht zugänglich sind.(4) Erhebungsunterlagen oder elektronische Datensätze die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens oder eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erforderlich ist.(5) Die örtlichen Erhebungsstellen haben innerhalb der vorgegebenen Fristen die ausgefüllten Erhebungsvordrucke, alle sonstigen Erhebungsunterlagen sowie nach Abschluss der Erhebungen die eingesetzten Endgeräte, die Einzelangaben enthalten, zur Abholung durch das Landesamt für Statistik bereitzustellen.(6) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 8

Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

§ 8 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen(1) Bei der Erhebung der Daten nach den §§ 9 und 10 ZensG 2022 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflichtigen, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen nach § 24 Abs. 4 ZensG 2022. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Landesamt für Statistik.(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 11 und 14 ZensG 2022 durch und haben dabei insbesondere1. die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,2. die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen (Bildung von Erhebungsbezirken),3. die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,4. die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,5. erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 in Verbindung mit den §§ 25 und 26 ZensG 2022 aufzufordern,6. erforderlichenfalls die Auskunftspflichten nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung zu vollstrecken,7. notwendige Datenerfassungen und Plausibilitätsprüfungen durchzuführen, auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen,8. die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen sowie nach Abschluss der Erhebungen die eingesetzten Endgeräte von den Erhebungsbeauftragten sicherzustellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,9. die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit sowie nach Abschluss der Erhebungen die eingesetzten Endgeräte zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch das Landesamt für Statistik bereitzustellen,10. die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,11. die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen.(3) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften führen die örtlichen Erhebungsstellen Begehungen nach § 10 Abs. 2 Satz 6 und 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388) in der jeweils geltenden Fassung durch, soweit durch das Landesamt für Statistik keine Aufklärung erzielt werden konnte. Die Ergebnisse dieser Klärung übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Landesamt für Statistik.(4) Die Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22 ZensG 2022 können im Einzelfall durch das Thüringer Landesamt für Statistik auf die örtlichen Erhebungsstellen übertragen werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ergebnisse sind an das Landesamt für Statistik zu übermitteln.(5) Die örtlichen Erhebungsstellen unterstützen das Landesamt für Statistik bei der Durchführung der Erhebungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 sowie bei weiteren Aufgaben nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2022.

§ 9

Bestellung und Aufsicht

§ 9 Bestellung und Aufsicht(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach § 8 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Auswahl, den Einsatz und die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten gilt § 20 Abs. 1 sowie 3 bis 5 ZensG 2022. Die kreisfreien Städte und Landkreise sind zuständig für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten.(2) Dem Landesamt für Statistik obliegen die Aufgaben nach Absatz 1, soweit es als oberste Erhebungsstelle selbst Erhebungsbeauftragte einsetzt.(3) Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter sind alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der zu Verpflichtende durch sein Alter, seine Berufs- und Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegenden Umstände an der Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verhindert ist. Die Gemeinden benennen der örtlichen Erhebungsstelle ihres Landkreises oder dem Landesamt für Statistik auf Ersuchen Bürger zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte. Die Gemeinden, die keine örtliche Erhebungsstelle einzurichten haben, und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts benennen den örtlichen Erhebungsstellen in dem Landkreis, dem sie angehören oder in dem sie ihren Sitz haben, oder dem Landesamt für Statistik auf Ersuchen Bedienstete für die Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte und stellen diese, soweit im Einzelfall erforderlich, für diese Tätigkeit frei; Kernaufgaben der Verwaltung dürfen nicht unterbrochen werden.(4) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die örtlichen Erhebungsstellen betreuen insoweit die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Im Fall des Absatzes 2 hat das Landesamt für Statistik diese Rechte und Pflichten.(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Landesamtes für Statistik zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und diese Dokumentation an das Landesamt für Statistik zu übermitteln. Die Schulungsunterlagen werden vom Landesamt für Statistik zur Verfügung gestellt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.