ThürZensVO 2011 · Thüringen

Verordnung über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 verbundenen Mehrbelastungen der kreisfreien Städte und Landkreise (Thüringer Zensusverordnung 2011 -ThürZensVO 2011-) Vom 23. Oktober 2010

Ausfertigungsdatum:
23.10.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 370
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürZensVO

Aufgrund des § 16 Satz 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (ThürAGZensG 2011) vom 26. Juni 2010 (GVBl. S. 245) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Höhe des Mehrbelastungsausgleichs

§ 1 Höhe des Mehrbelastungsausgleichs(1) Der finanzielle Ausgleich für die mit dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 verbundenen Mehrbelastungen der kreisfreien Städte und Landkreise (Mehrbelastungsausgleich) setzt sich wie folgt zusammen: 1. Für die Einrichtung und den Betrieb der Erhebungsstelle erhalten die Träger der Erhebungsstellen einen fixen Betrag in Höhe von je 42 000 Euro. Auf diesen Betrag erfolgt am 1. November 2010 eine Vorauszahlung in Höhe von 15 600 Euro. Die Restzahlung erfolgt zum 30. Juni 2011. Landkreise erhalten für jede Stadt mit über 10 000 Einwohnern auf dem Gebiet des jeweiligen Kreises 15 600 Euro für die Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes.2. Die Erstattung der variablen Aufwendungen erfolgt a) in Höhe von 11,50 Euro für jede gemeldete Person, die nach der Stichprobenziehung nach § 7 Abs. 2 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben ist,b) in Höhe von 2,10 Euro für jede Anschrift von Gebäuden mit Wohnraum innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Erhebungsstelle für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung sowie für die primärstatistischen Rückfragen,c) für erhobene Anschriften in sensiblen Sonderbereichen in Höhe von 100 Euro je Bereich; für weitere gemeldete Personen dieser Anschrift, die nicht zum sensiblen Sonderbereich gehören, gilt Buchstabe d,d) in Höhe von 9,50 Euro je gemeldeter Person in nicht sensiblen Sonderbereichen (ohne Stichprobenanschriften). 75 v. H. der variablen Zahlungen werden zum 30. Juni 2011 ausgezahlt, die Restzahlung wird am 31. März 2012 vorgenommen. (2) Mit den Zahlungen nach Absatz 1 sind sämtliche Erstattungsansprüche abgegolten.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft und mit Ablauf des 9. Mai 2016 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.