Thüringer Verordnung über die Genehmigungspflicht der Zweckentfremdung von Wohnraum Vom 11. Mai 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 11.05.1992
- Fundstelle:
- GVBl. 1992, 170
§ 1 In der Landeshauptstadt Erfurt und den Städten Gera, Jena, und Weimar darf Wohnraum bis 31. Dezember 1998 nur mit Genehmigung der kreisfreien Stadt anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.
Aufgrund des Artikels 6 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 1990 (BGBl. I S. 2840), verordnet die Thüringer Landesregierung:
§ 2 Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.