ThürWoGZVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Wohngeldbereich (ThürWoGZVO) Vom 24. Juli 2007

Ausfertigungsdatum:
24.07.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 96
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte, 2. die kreisangehörigen Gemeinden Apolda, Gotha, Ilmenau, Mühlhausen, Nordhausen, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen. (2) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums weiteren kreisangehörigen Gemeinden mit über 20000 Einwohnern auf deren Antrag die Zuständigkeit für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Sie nimmt die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. (3) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf den jeweiligen Landkreis zu übertragen, wenn die Einwohnerzahl von 20000 nicht mehr erreicht wird oder die kreisangehörige Gemeinde beabsichtigt, die Zuständigkeit abzugeben. (4) Grundlage für die Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind die vom Landesamt für Statistik jährlich festgestellten Einwohnerzahlen. Hinsichtlich des Absatzes 3 sind erstmals die für das Jahr 2005 und anschließend alle fünf Jahre festgestellten Einwohnerzahlen maßgeblich.

§ 3

Fachaufsicht

§ 3 FachaufsichtFachaufsichtsbehörde über die zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 1 ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist insoweit das für das Wohngeld zuständige Ministerium.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte, 2. die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Nordhausen, Rudolstadt und Saalfeld. (2) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums weiteren kreisangehörigen Gemeinden mit über 20000 Einwohnern auf deren Antrag die Zuständigkeit für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Sie nimmt die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. (3) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf den jeweiligen Landkreis zu übertragen, wenn die Einwohnerzahl von 20000 nicht mehr erreicht wird oder die kreisangehörige Gemeinde beabsichtigt, die Zuständigkeit abzugeben. (4) Grundlage für die Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind die vom Landesamt für Statistik jährlich festgestellten Einwohnerzahlen. Hinsichtlich des Absatzes 3 sind erstmals die für das Jahr 2005 und anschließend alle fünf Jahre festgestellten Einwohnerzahlen maßgeblich.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte, 2. die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld. (2) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums weiteren kreisangehörigen Gemeinden mit über 20000 Einwohnern auf deren Antrag die Zuständigkeit für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Sie nimmt die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. (3) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf den jeweiligen Landkreis zu übertragen, wenn die Einwohnerzahl von 20000 nicht mehr erreicht wird oder die kreisangehörige Gemeinde beabsichtigt, die Zuständigkeit abzugeben. (4) Grundlage für die Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind die vom Landesamt für Statistik jährlich festgestellten Einwohnerzahlen. Hinsichtlich des Absatzes 3 sind erstmals die für das Jahr 2005 und anschließend alle fünf Jahre festgestellten Einwohnerzahlen maßgeblich.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis1. die Landkreise und kreisfreien Städte, 2. die kreisangehörigen Gemeinden Rudolstadt und Saalfeld sowie die Große kreisangehörige Stadt Ilmenau.(2) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums weiteren kreisangehörigen Gemeinden mit über 20000 Einwohnern auf deren Antrag die Zuständigkeit für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Sie nimmt die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.(3) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf den jeweiligen Landkreis zu übertragen, wenn die Einwohnerzahl von 20000 nicht mehr erreicht wird oder die kreisangehörige Gemeinde beabsichtigt, die Zuständigkeit abzugeben.(4) Grundlage für die Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind die vom Landesamt für Statistik jährlich festgestellten Einwohnerzahlen. Hinsichtlich des Absatzes 3 sind erstmals die für das Jahr 2005 und anschließend alle fünf Jahre festgestellten Einwohnerzahlen maßgeblich.

Eingangsformel ThürWoGZVO

Aufgrund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und § 3 Abs. 1a und § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte, 2. die kreisangehörigen Gemeinden Altenburg, Apolda, Gotha, Ilmenau, Mühlhausen, Nordhausen, Rudolstadt, Saalfeld, Sömmerda und Sondershausen. (2) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums weiteren kreisangehörigen Gemeinden mit über 20000 Einwohnern auf deren Antrag die Zuständigkeit für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Sie nimmt die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. (3) Dem für das Wohngeld zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, mit Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf den jeweiligen Landkreis zu übertragen, wenn die Einwohnerzahl von 20000 nicht mehr erreicht wird oder die kreisangehörige Gemeinde beabsichtigt, die Zuständigkeit abzugeben. (4) Grundlage für die Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind die vom Landesamt für Statistik jährlich festgestellten Einwohnerzahlen. Hinsichtlich des Absatzes 3 sind erstmals die für das Jahr 2005 und anschließend alle fünf Jahre festgestellten Einwohnerzahlen maßgeblich.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.

§ 3

Fachaufsicht

§ 3 FachaufsichtFachaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums vom 12. Februar 1992 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 11. Oktober 2002 (GVBl. S. 393), außer Kraft. Bescheide, die seit dem 1. Januar 2007 von Stellen erlassen wurden, die erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig werden, gelten als von einer zuständigen Stelle erlassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.