ThürDatLsVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zentralen Landesstelle für den automatisierten Datenabgleich nach dem Wohngeldgesetz (ThürDatLsVO) Vom 18. März 2013

Ausfertigungsdatum:
18.03.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 93
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zentralen Landesstelle für den automatisierten ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16. März 2020 (GVBl. S. 111)
§ 1

§ 1Das für Wohngeld zuständige Ministerium ist die zentrale Landesstelle für den automatisierten Datenabgleich nach dem Wohngeldgesetz.

Eingangsformel ThürDatLsVO

Aufgrund des § 33 Abs. 3 Satz 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Das Landesrechenzentrum ist die zentrale Landesstelle für den automatisierten Datenabgleich nach dem Wohngeldgesetz.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.