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title: "ThürWoZVO — Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung -ThürWoZVO-) Vom 5. März 2013"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/wofzustvth2013"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WoFZustVTH2013rahmen"
updated: "2026-05-12T23:22:07+00:00"
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# ThürWoZVO — Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung -ThürWoZVO-) Vom 5. März 2013

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 05.03.2013
*Fundstelle:* GVBl. 2013, 64


### § 1 — Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG für die Aufgaben der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürWoFG ist das Landesverwaltungsamt. (2) Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG für die Förderung selbst genutzten Wohneigentums nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürWoFG ist die Thüringer Aufbaubank. (3) Zuständige Stellen nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte,2. die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen. (4) Zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die in Absatz 3 aufgeführten Stellen.

### § 1 — Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG ist für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ThürWoFG die Thüringer Aufbaubank.(2) Zuständige Stellen nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis1. die Landkreise und kreisfreien Städte,2. die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen.(3) Zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die in Absatz 2 aufgeführten Stellen.

### § 3 — Aufsicht

§ 3 Aufsicht(1) (aufgehoben)(2) Die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 2 und 3 führt das Landesverwaltungsamt.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 4 — Übergangsbestimmung

§ 4 ÜbergangsbestimmungFür Fördermittelanträge im Bereich der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürWoFG, deren Programmanmeldungen vor dem 1. Januar 2023 bei dem Landesverwaltungsamt eingereicht wurden, ist das Landesverwaltungsamt bis zu deren vollständigen Verfahrensabschluss Bewilligungsstelle.

### Eingangsformel ThürWoZVO

Aufgrund der §§ 25 und 28 Abs. 3 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes (ThürWoFG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1),des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812), sowie des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

### § 1 — Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG für die Aufgaben der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ThürWoFG ist das Landesverwaltungsamt. (2) Bewilligungsstelle nach § 9 Abs. 1 ThürWoFG für die Förderung selbst genutzten Wohneigentums nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürWoFG ist die Thüringer Aufbaubank. (3) Zuständige Stellen nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis 1. die Landkreise und kreisfreien Städte,2. die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Mühlhausen, Rudolstadt, Saalfeld, Sömmerda und Sondershausen. (4) Zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die in Absatz 3 aufgeführten Stellen.

### § 2 — Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet der betroffene Wohnraum liegt.

### § 3 — Aufsicht

§ 3 Aufsicht(1) Die Fachaufsicht über die Bewilligungsstelle nach § 1 Abs. 1 führt das für Wohnungswesen zuständige Ministerium. (2) Die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 3 und 4 führt das Landesverwaltungsamt.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (Thüringer Wohnraumförderzuständigkeitsverordnung -ThürWoZVO-) Vom 5. März 2013
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WoFZustVTH2013rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
