Thüringen

Thüringer Verordnung über das Ruhen von Belegungsbindungen und -rechten im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Vom 16. März 2015

Ausfertigungsdatum:
16.03.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 29
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WoFBelBindRV

Aufgrund des § 16 Abs. 4 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1) verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:

§ 1

§ 1Die Belegungsbindungen und -rechte von Wohnungen, 1. die im Rahmen der Modernisierungsförderung nach der Förderrichtlinie für die Neuschaffung, Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau im Land Thüringen vom 6. Mai 1991, zuletzt geändert am 28. August 1991, (StAnz. Nr. 28 S. 570) begründet wurden oder2. die bis zum 31. Dezember 2015 befristet sind und nicht im Gebiet der Stadt Jena gelten, ruhen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.